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GVO-Petunien: Was zertifizierte Produktionsbetriebe jetzt beachten müssen
Das Auftauchen von gentechnisch veränderten Petunien (GVO-Petunien) im deutschen Handel wird aus immer mehr Bundesländern gemeldet. Neben Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, sind mittlerweile auch Niedersachsen, das Saarland und Hessen betroffen. Wir gehen davon aus, dass auch in den übrigen Bundesländern inzwischen entsprechende Untersuchungen laufen.
Das nordrhein-westfälische Umweltministerium hat am 05. Mai und am 09. Mai 2017 Ergebnisse zu den Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Petunien vorgelegt. Bei 4 von 5 untersuchten Produktlinien, die bei einem Unternehmen in NRW genommen und im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) in Krefeld untersucht wurden, sind gentechnische Veränderungen festgestellt worden. Damit wurden die Aussagen der finnischen Behörde EVIRA bestätigt. Nach der Feststellung, dass gentechnisch veränderte Pflanzen aus NRW in den Verkehr gebracht wurden, hat das Umweltministerium die Vernichtung der betroffenen Produktlinien veranlasst und den weiteren Verkauf untersagt.
Konkret handelt es sich dabei um folgende Produktlinien:
- Pegasus 'Orange Morn' (Produktname beim Züchter: Salmon Ray), Herkunft: Volmary GmbH, Münster
- Pegasus 'Orange' (Produktname beim Züchter: Bingo Mandarin), Herkunft: Volmary GmbH, Münster
- Pegasus 'Table Orange' (Produktname beim Züchter: Bingo Orange), Herkunft: Volmary GmbH, Münster
- Potunia plus 'Papaya', Herkunft: Dümmen Group B.V., De Lier bzw. Dümmen Orange, Rheinberg
Darüber hinaus stehen weitere orange- und lachsfarbene Sorten unter Verdacht, da sie unter anderem in Finnland vor demselben Hintergrund aufgefallen sind. In Deutschland gibt es seitens der untersuchenden Behörden oder des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) keine abschließende offizielle Mitteilung, aber es liegen Informationen zu diversen Informationsschreiben von Jungpflanzenanbietern, Handelsunternehmen und Gartenbauverbänden vor. Auf Grundlage dieser Schreiben wird empfohlen, den Verkauf von weiteren orangefarbenen Sorten einzustellen und vorhandene Bestände ebenfalls zu vernichten.
Zu diesem erweiterten Kreis von Sorten zählen:
- Perfectunia 'Mandarin', Herkunft: Westhoff, Südlohn
- Perfectunia 'Orange Morn', Herkunft: Westhoff, Südlohn
- Perfectunia 'Orange', Herkunft: Westhoff, Südlohn
- Go!Tunia 'Orange', Herkunft: Florensis
- 'Viva Orange', Herkunft: Florensis
- Bonnie 'Orange', Herkunft, Selecta One, Stuttgart
- 'African Sunset' F1, Herkunft: Takii & Co., Ltd.
- Sanguna 'Patio Salmon', Herkunft: Floripro/Syngenta
- Sanguna 'Salmon', Herkunft: Floripro/Syngenta
Für den Anbau von gentechnisch veränderten Petunien gibt es in Europa aktuell keine Zulassung. Nach §14 Gentechnikgesetz (GenTG) ist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen eine Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde erforderlich. Ohne diese Zulassung sind Anbau und Handel der betroffenen Sorten rechtswidrig.
Das Gentechnikgesetz (GenTG) fordert den Unternehmen der Biotechnologie einen erhöhten Maßstab an Sorgfalt ab, der auch durch die Bußgeld- und Strafvorschriften in den Paragrafen 38 und 39 des GenTG zum Ausdruck kommt. Nach §38 GenTG handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung gentechnisch veränderte Produkte in den Verkehr bringt. Das GenTG gehört zum Nebenstrafrecht.
Verstöße gegen das Gentechnikgesetz sind Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden. Die Tatbestände, um die es bei den aktuellen Petunienfunden geht, sind möglicherweise sowohl bußgeld- als auch strafbewehrt. Wie hoch das jeweilige Bußgeld oder die jeweilige Strafe ausfällt, bestimmt sich unter anderem auch durch den Grad des Verschuldens. Der Strafrahmen kann bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe betragen.
Empfehlungen für Gärtner
Alle oben aufgeführten Sorten sollten vorsorglich aus dem Verkauf genommen werden. Handelsbetriebe sollten mit ihren Lieferanten Kontakt aufnehmen und erfragen, ob die von ihnen kultivierten Sorten betroffen sind. Auch die Regulierung des entstandenen Schadens sollte offen angesprochen werden.
Das Niedersächsische Gewerbeaufsichtsamt rät betroffenen Unternehmen die Bestände mit GVO-Petunien eintrocknen zu lassen und danach auf dem Grundstück des Betriebes zu kompostieren. Denkbar ist auch die Zerkleinerung mit anschließender Kompostierung. Theoretisch können die Bestände aber auch gedämpft, autoklaviert, eingefroren, gekocht oder verbrannt werden.
Gentechnisch verändertes Petunien-Saatgut auf Wachstumsmedien lässt sich durch thermische Verfahren vernichten. In Laboren üblich sind das Autoklavieren oder Verbrennen.
Die Gartenbauverbände weisen darauf hin, daß behördliche Anordnungen der einzelnen zuständigen Länderbehörden unterschiedlich ausfallen können. Bei Rückfragen oder Unklarheiten ist es immer ratsam, bei der jeweils zuständigen Behörde nachzufragen. Empfehlenswert ist auf jeden Fall die uneingeschränkte Kooperation mit den Behörden.
Worauf müssen zertifizierte Gartenbaubetriebe achten?
Insbesondere Betriebe, die nach Zertifizierungssystemen wie GLOBALG.A.P oder MPS zertifiziert sind, sollten jeden Verfahrensschritt genau bedenken. Bei einer GLOBALG.A.P.-Zertifizierung bestätigt man als Betrieb, dass man keine Gentechnik bzw. gentechnisch modofizierte Pflanzen einsetzt. Laut Auskunft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sollten betroffene Betriebe alle Vorgänge rund um die gentechnisch veränderten Petunien, insbesondere auch die ordnungsgemäße Vernichtung der betreffenden Pflanzen, ausführlich in Bild- und Textform dokumentieren.
Dokumentationshilfe
Zur schnelleren Erledigung der Dokumentationspflichten stellt Gabot den Betroffenen einen Erfassungsbogen in Form einer Checkliste zur Verfügung, mit dem sich die entsprechenden Zusammenhänge im eigenen Betrieb schnell dokumentieren lassen: Checkliste "Dokumentation von GVO-Petunien".
Kommunikation mit dem Verbraucher
Die Nachfragen der Verbraucher sollten generell ernst genommen werden. Für Menschen, Tiere und die Umwelt bestehe nach Aussage der Behörden keine Gefahr. Im Klima Nordeuropas können weder die Samen noch vegetative Pflanzenteile der betroffenen Pflanzen überleben und sich somit unkontrolliert in der Wildflora ausbreiten.
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