Saisonarbeit: Neues Recht für Rumänien und Bulgarien

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Zum 1. Januar 2007 sind Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union (EU) beigetreten.Von diesem Zeitpunkt an gelten für Arbeitnehmer und Selbstständige aus diesen Staaten grundsätzlich nicht mehr die bisherigen Regelungen der bilateralen Sozialversicherungsabkommen, sondern die Vorschriften des europäischen Rechts.

 

Für Saisonarbeitskräfte aus den EU-Staaten oder Entsendungen innerhalb der EU gelten die Vorschriften der Europäischen Verordnung 1408/71. Hier ist als oberster Grundsatz festgelegt, dass ein Arbeitnehmer im System nur eines Staates sozialversichert ist.

 

Saisonarbeitskräfte

In Bulgarien oder Rumänien beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Beispiel während ihres bezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland ausüben, weisen durch Vorlage des Vordrucks E 101 nach, dass das Recht ihres Heimatstaates über soziale Sicherheit angewendet wird. Der Vordruck E 101 kann auch im Nachhinein ausgestellt werden und ist für zurückliegende Zeiträume bindend. Bei Sozialversicherungspflicht im Heimatstaat werden Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger entrichtet.

 

Bei unbezahltem Urlaub wird für bulgarische Saisonkräfte weiterhin das bulgarische Sozialversicherungsrecht angewandt. Das rumänische Recht sieht vor, dass Versicherungspflicht während eines unbezahlten Urlaubs von maximal 90 Tagen fortbesteht. Allerdings ist dies von bestimmten Bedingungen abhängig, die für die Ausübung einer Saisonarbeit nicht gelten. Daher endet die Versicherung in Rumänien bei Beginn eines unbezahlten Urlaubs, sodass ab diesem Zeitpunkt die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die in Deutschland ausgeübte Saisonarbeit verbindlich sind. Kombiniert ein rumänischer Saisonarbeitnehmer bezahlten und unbezahlten Urlaub, gelten während des bezahlten Urlaubs die rumänischen Rechtsvorschriften. Mit Beginn des ersten Tages nach Ab- lauf der bezahlten Arbeitsfreistellung gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht.

 

Besondere Gruppen von Saisonkräften

Werden nicht erwerbstätige Personen - zum Beispiel Hausfrauen, Rentner oder Studenten - als Saisonkräfte eingesetzt, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht. Arbeitslose verlieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach bulgarischem oder rumänischem Recht, wenn sie in Deutsch- land eine Saisonarbeit aufnehmen. Für sie gelten dann die deutschen Sozialversicherungsvorschriften.

 

Wer im Heimatland Bulgarien oder Rumänien als Selbstständiger tätig ist, bleibt während einer Saisonarbeit in Deutschland nach ausländischem Recht sozialversichert. Voraussetzung ist, dass die selbstständige Tätigkeit vor Aufnahme einer Saisonarbeit in nennenswertem Umfang ausgeübt wurde. Außerdem muss gewährleistet sein, dass ihre selbstständige Tätigkeit nach der Rückkehr fortgeführt wird, indem wesentliche Grundlagen (Büroräume etc.) dafür aufrechterhalten werden. Selbstständige aus Rumänien erhalten als Nachweis bereits die Bescheinigung E 101, die sie in Deutschland vorlegen können. Selbstständige aus Bulgarien erhalten diese Bescheinigung zurzeit noch nicht. Allerdings werden gegenwärtig auf ministerieller Ebene Verhandlungen darüber geführt. Im Zweifel empfiehlt es sich, Kontakt mit dem bulgarischen Sozialversicherungsträger aufzunehmen.

 

Der Vordruck E 101 verpflichtet den Arbeitgeber in Deutschland, die Sozialversicherung entsprechend den in Bulgarien oder Rumänien geltenden Regelungen durchzuführen und Beiträge aus der Beschäftigung nach dem Recht des zuständigen ausländischen Staates einzubehalten sowie an den ausländischen Sozialversicherungsträger abzuführen. Nähere Informationen zur Beitragszahlung und zu den Abrechnungsmodalitäten in Bulgarien und Rumänien hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland auf ihrer Homepage www.dvka.de zusammengestellt.

 

Entsendungen

Wer erwerbstätig ist, soll ohne bürokratische Hürden die Möglichkeit haben, in anderen Ländern zu arbeiten. Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger bleibt daher im Rahmen der Entsendung ins EU-Ausland grundsätzlich für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten weiterhin nach dem Recht seines Heimatstaates sozialversichert. Die Entsendung wird mit dem Vordruck E 101 nachgewiesen.

 

Für Bulgarien und Rumänien gelten zum Stichtag 1. Januar 2007 allerdings Übergangsregelungen. In Fällen, in denen die Entsendung nach Bulgarien bereits im Jahr 2006 begonnen und über den 1. Januar 2007 hinaus angedauert hat, muss der Arbeitgeber über die Krankenversicherung bzw. bei nicht gesetzlich krankenversicherten Personen über die Rentenversicherung prüfen lassen, ob die deutschen Rechtsvorschriften, zum Beispiel bei einer Dauer von maximal zwölf Monaten, weitergelten. Dann stellt der deutsche Träger eine Bescheinigung E 101 für den maßgeblichen Zeitraum in 2007 aus. Fehlen die Voraussetzungen für die Weitergeltung deutscher Rechtsvorschriften, kann - gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer - eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA, Pennefeldsweg 12 c, 53177 Bonn) beantragt werden.

 

Wenn eine Entsendung nach Rumänien, die bereits 2006 begonnen hat, über den 1. Januar 2007 hinaus fortgeführt wurde und die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet, gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Der Vordruck Ra/DE 101 nach dem deutsch- rumänischen Abkommen bleibt gültig und muss nicht durch die Bescheinigung E 101 ersetzt werden. Erstreckt sich die im Jahr 2006 begonnene Entsendung über mehr als zwölf Monate, wird eine generelle Ausnahmevereinbarung angewandt. Die deutschen Rechtsvorschriften gelten dann grundsätzlich für eine Entsendedauer von bis zu 24 Monaten weiter.

 

Wenn Unternehmen ausländische Saisonkräfte beschäftigen möchten oder eigene Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, ergeben sich zwangsläufig auch versicherungsrechtliche Fragen. Hier ist die Deutsche Verbindungssteile Krankenversicherung - Ausland (DVKA) ein kompetenter Ansprechpartner. Als Gemeinschaftseinrichtung der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung informiert die DVKA Unternehmen und Beschäftigte über die wichtigsten Neuerungen zum Thema Saisonkräfte und Entsendung. Auf der Homepage finden sich Hintergrundinformationen sowie Adressen zuständiger Institutionen im Ausland. (Quelle: Praxis aktuell)

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