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NVWA: Keinen Kreuzschutz gegen ToBRFV
Die Anwendung dieses so genannte Kreuzschutz ist nicht zulässig. Das Virus hat in der Europäischen Union Quarantänestatus. Es ist daher zwingend erforderlich, die Einschleppung und Ausbreitung von ToBRFV zu verhindern. Die NVWA empfiehlt den Tomatenproduzenten daher dringend, keinen Kreuzschutz gegen ToBRFV anzuwenden.
Der Besitz oder die Vermehrung von ToBRFV ist in der EU nicht erlaubt. Ein Verdacht auf eine Ausbreitung oder das Vorhandensein von ToBRFV muss unverzüglich gemeldet werden. Gegen den mutmaßlichen Lieferanten eines Kreuzschutzmittels läuft daher eine strafrechtliche Untersuchung. Es gibt noch keine ausreichenden Erkenntnisse darüber, ob diese Variante unter anderen Umständen tatsächlich mild ist. Der NVWA liegen Informationen vor, dass es Unternehmen gibt, in denen ernsthafte Symptome auftreten.
Probleme für andere
Die Anwendung des Kreuzschutzes kann auch für andere Betriebe zu Problemen führen. ToBRFV ist hochinfektiös und kann leicht durch Kontakt auf Wirtspflanzen übertragen werden. Der NVWA liegen Hinweise vor, dass sich die illegal eingeschleppte Variante inzwischen auf natürliche Weise bei mehreren anderen Erzeugern verbreitet hat. Bei Erzeugern, in denen diese Variante gefunden wird, werden unabhängig von der Quelle dieselben Maßnahmen ergriffen wie bei Unternehmen, in denen andere Varianten von ToBRFV gefunden werden. Gibt es Hinweise auf eine vorsätzliche Verunreinigung, kann eine strafrechtliche Untersuchung folgen. (NVWA)
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