BVL: Änderung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels STEWARD

STEWARD darf ab sofort nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen - auch Unkräuter - ausgebracht werden.

STEWARD darf ab sofort nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden. Bild: GABOT.

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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Zulassung des Pflanzenschutzmittels STEWARD (Zulassungsnr. 024629-00) mit dem Wirkstoff Indoxacarb hinsichtlich der Einstufung der Bienengefährdung geändert auf:

NB6611

Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.

Das bedeutet, dass STEWARD ab sofort nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen - auch Unkräuter - ausgebracht werden darf. Diese Auflage ist bei jeder Anwendung des Mittels zu beachten, auch bei Nutzung von Verpackungen, die diese geänderte Kennzeichnungsauflage nicht ausweisen.

Um Inkonsistenzen zur neuen Bienenkennzeichnung zu vermeiden, wurden zusätzlich bei bestimmten Obst- und Weinbauanwendungen von STEWARD Anpassungen zum Anwendungszeitpunkt vorgenommen.

Auf Basis der vorgelegten Studien ist das Mittel gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 vom 10. Juni 2011 als bienengefährlich einzustufen. Wiederholte Meldungen von Vergiftungsfällen von Bienen mit Beteiligung des Wirkstoffs Indoxacarb stützen die neue Einstufung. (BVL)

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