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EuGH: Urteil zu Verbot von Neonicotinoiden
In Frankreich ist seit dem 1. September 2018 die Nutzung der fünf in der EU als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln zugelassenen Neonicotinoide (Acetamiprid, Thiacloprid, Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid) verboten. Der französische Verband der Pflanzenschutzindustrie beanstandet dieses Verbot vor dem französischen Staatsrat. Er vertritt die Auffassung, dass die Rechtsgrundlage im Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei gegen die EU-Pflanzenschutzverordnung verstoße. Diese Verordnung harmonisiert die Zulassung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln in der EU. Mitgliedstaaten dürfen einseitige Schutzmaßnahmen treffen, wenn sie zuvor gegenüber der Kommission Bedenken bezüglich eines Wirkstoffs erhoben haben und die Kommission keine eigenen Schutzmaßnahmen erlässt. Der Staatsrat ersucht den Gerichtshof zu klären, wann eine Mitteilung an die Kommission in diesem Sinne als eine Äußerung von Bedenken anzusehen ist. (EU)
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EuGH: Urteil zu Verbot von Neonicotinoiden
In Frankreich ist seit dem 1. September 2018 die Nutzung der fünf in der EU als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln zugelassenen Neonicotinoide (Acetamiprid, Thiacloprid, Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid) verboten. Der französische Verband der Pflanzenschutzindustrie beanstandet dieses Verbot vor dem französischen Staatsrat. Er vertritt die Auffassung, dass die Rechtsgrundlage im Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei gegen die EU-Pflanzenschutzverordnung verstoße. Diese Verordnung harmonisiert die Zulassung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln in der EU. Mitgliedstaaten dürfen einseitige Schutzmaßnahmen treffen, wenn sie zuvor gegenüber der Kommission Bedenken bezüglich eines Wirkstoffs erhoben haben und die Kommission keine eigenen Schutzmaßnahmen erlässt. Der Staatsrat ersucht den Gerichtshof zu klären, wann eine Mitteilung an die Kommission in diesem Sinne als eine Äußerung von Bedenken anzusehen ist. (EU)
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