ZVG & GUB: Risikoausgleichsrücklage wirkt

Die Dürre im vergangenen Sommer hat es noch einmal deutlich gemacht - Finanzielle Schäden, die durch Extremwetterereignisse verursacht werden, treten in den letzten Jahren verstärkt auf. Dies kann Gartenbaubetriebe in ihrer Existenz gefährden.

Die Risikoausgleichsrücklage wirkt. Bild: GABOT.

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Die Gartenbau-Unternehmens-Beratungsgesellschaft mbH (GUB) hat im Auftrag des Zentralverbandes Gartenbau e.V. (ZVG) die Risikoausgleichsrücklage als Instrument im Risikomanagement prüfen lassen. Die Ergebnisse stellte Jürgen Forster, Geschäftsführer der GUB, im Rahmen eines Berichterstattergesprächs dem Bundestagsausschuss für Landwirtschaft und Ernährung am 14. Januar 2019 vor.

Hilfe durch die Politik wird bei Extremwetterereignissen wie Dürre oder Spätfrösten regelmäßig für Betriebe geleistet. Hier sind die Unterschiede für die betroffenen Unternehmen je nach Ausgangslage und auch zwischen den Bundesländern jedoch groß. Durch die Bildung einer Risikoausgleichsrücklage, auf der Basis einer bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage, könnten die Betriebe eigenverantwortlich eine finanzielle Reserve für Notfälle bilden.

„Mit einer Risikoausgleichsrücklage hätten wir ein Instrument, dass die Hilfe zur Selbsthilfe stärkt, ohne die Allgemeinheit übergebührlich zu belasten“, so ZVG-Präsident Jürgen Mertz im Vorfeld einer Expertenanhörung im Deutschen Bundestag.

Der ZVG hat den Wirkungsmechanismus eines solchen Risikoinstrumentes an Modellbetrieben der unterschiedlichen Sparten des Gartenbaus berechnen lassen. Diese Berechnungen belegen, dass die steuerfreie Risikoausgleichsrücklage ein wirksames Instrument zur Risikominimierung in den Gartenbauunternehmen sein kann. In der Vergangenheit hatte der Zentralverband regelmäßig die Notwendigkeit eines solchen Instrumentariums gegenüber der Politik betont.

„Die Risikoausgleichsrücklage soll eine Möglichkeit bieten, steuerbegünstigt Rücklagen zu bilden, die im Schadensfall zum Ausgleich verwendet werden können“, erklärt Forster. Pro Jahr sollen 50.000 Euro in die Rücklage eingestellt werden können, jedoch maximal 20% der Umsatzerlöse des Vorjahres. „Parallel muss ein Konto bei einem Kreditinstitut eingerichtet werden, auf dem 30% der Rücklage - maximal 15.000 Euro pro Jahr - eingezahlt werden muss. Im Schadensfall kann die Rücklage steuerfrei aufgelöst und der entsprechende Geldbetrag zur Schadensregulierung verwendet werden“, so Forster weiter.

Deshalb fordert der ZVG die Politik auf, diese Möglichkeiten in der Steuergesetzgebung zu schaffen. „Dadurch entsteht eine weit größere Sicherheit und Verlässlichkeit, als jeweils neu festzulegende Ad-hoc-Hilfen im Krisenfall, die dazu immer wieder auch sehr umstritten sind“, betont Mertz. (ZVG)

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