Glyphosat: Fragen und Antworten zur Zulassung

Am 27. November haben sich die Mitgliedsstaaten im Berufungsausschuss für eine Verlängerung der Zulassung des Herbizids Glyphosat ausgesprochen.

Zulassung des Herbizids Glyphosat. Bild: GABOT.

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Was ist Glyphosat?

Glyphosat ist ein Wirkstoff, der breiten Einsatz in Pflanzenschutzmitteln findet. Auf Glyphosat basierende Pflanzenschutzmittel (d.h. Formulierungen, die Glyphosat und weitere chemische Stoffe enthalten) werden in Landwirtschaft und Gartenbau vor allem zur Bekämpfung von Unkräutern verwendet, die mit Kulturpflanzen konkurrieren. Die Ausbringung erfolgt in der Regel vor der Aussaat und zur Trocknung vor der Ernte, was die Pflanzen schneller und gleichmäßiger reifen lässt.

Worum dreht sich die derzeitige Diskussion?

Am 15. Juni 2017 hat die ECHA (Europäische Chemieagentur) ihre Einschätzung zu dem Herbizid Glyphosat überreicht, siehe hier. Spätestens sechs Monate nach diesem Termin muss eine Entscheidung gefallen sein, ob die Zulassung für Glyphosat verlängert wird oder nicht. Die Kommission und die Mitgliedsstaaten haben daran gearbeitet, eine Lösung zu finden, die die größtmögliche Zustimmung findet und gleichzeitig die menschliche Gesundheit und die Umwelt schützt und im Einklang mit der EU-Rechtslage und wissenschaftlichen Erkenntnissen ist.

Seit 20. Juli 2017 hat der zuständige Ausschuss, das Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed (PAFF), das aus Vertretern der Mitgliedsstaaten auf Expertenebene besteht, unter anderem über die vorgeschlagene Zulassungsdauer von fünf Jahren, die vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten, den Einfluss auf die Artenvielfalt und Bürgerinitiativen diskutiert. Am 9. November hat der PAFF-Ausschuss abgestimmt. Da sich dabei weder eine qualifizierte Mehrheit für noch gegen die Verlängerung von Glyphosat für fünf Jahre ausgesprochen hat, gab es bei dieser Abstimmung noch keine Entscheidung. Hier finden Sie die Zusammenfassung der Sitzung vom 9. November.

Daraufhin hat die Kommission einen Berufungsausschuss aus Vertretern der Mitgliedsstaaten von höherer politischer Ebene einberufen, der am Montag, den 27. November zusammengekommen ist.

Dabei gab es folgende Möglichkeiten:

  • Gibt der Berufungsausschuss eine positive Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts an.
  • Wird keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts annehmen.
  • Gibt der Berufungsausschuss eine ablehnende Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht an.

Wie hat der Berufungsausschuss entschieden?

Der Berufungsausschuss hat am 27. November getagt, um die Erneuerung der Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat zu erörtern.

Nach dem Meinungsaustausch und der Abstimmung der Vertreter der Mitgliedstaaten über den Vorschlag der Kommission zur Verlängerung der Zulassung von Glyphosat um fünf Jahre kam der Berufungsausschuss zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit (18 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung) angenommen wurde.

EU-Gesundheitskommissar Andriukaitis kommentierte die Abstimmung wie folgt: „Die heutige Abstimmung zeigt, dass wir, wenn wir alle wollen, in der Lage sind, unsere kollektive Verantwortung bei der Entscheidungsfindung zu übernehmen.“

Wie geht es jetzt weiter?

Der am 27. November abgestimmte Vorschlag genießt die größtmögliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und gewährleistet gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften.

Die Kommission wird die Entscheidung nun rechtzeitig vor Ablauf der derzeitigen Zulassung am 15. Dezember erlassen, wie in den geltenden EU-Rechtsvorschriften vorgesehen („Gibt der Berufungsausschuss eine positive Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts“).

Das Kommissarskollegium, das wöchentlich tagt, wird am 12. Dezember formal über die Zulassung abstimmen. Anschließend wird die Entscheidung noch vor Ablaufen der Zulassung am 15. Dezember im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist damit bindend.

Wie lange ist die Neuzulassung gültig?

In der Sitzung des Berufungsausschusses vom 27. November wurde der Vorschlag für eine Verlängerung der Zulassung von Glyphosat für fünf Jahre angenommen. Den aktuellen Vorschlag der Kommission finden Sie hier. Die Erneuerung einer Zulassung für Glyphosat wäre laut EU-Recht für maximal 15 Jahre möglich. Der Kommissionsentwurf berücksichtigt sowohl die Wünsche der Mitgliedstaaten nach den vergangenen Sitzungen des zuständigen PAFF-Ausschusses als auch die Empfehlung des Europäischen Parlaments, die ebenfalls eine Verlängerung der Zulassung für fünf Jahre vorsieht.

Können Mitgliedstaaten die Anwendung von Glyphosat auf ihrem Gebiet verbieten, auch wenn der Wirkstoff auf EU-Ebene zugelassen ist?

Ja. Nationale Verbote von Glyphosat-basierten Pflanzenschutzmitteln oder die Einschränkung ihrer Nutzung wären trotz einer Zulassung des Wirkstoffs auf EU-Ebene möglich. Die EU-Staaten müssen sich also nicht hinter der Europäischen Kommission verstecken. (Andersherum gilt aber: Wenn ein Wirkstoff auf EU-Ebene nicht zugelassen ist, dürfen die Mitgliedstaaten eine Nutzung von Glyphosat-basierten Pflanzenschutzmitteln auf ihrem Gebiet nicht erlauben.)

Stimmt es, dass Deutschland um eine Überarbeitung des Vorschlags gebeten hat?

Die Kommission kann bestätigen, dass Deutschland beantragt hat, die Anhänge des Entwurfs der Durchführungsverordnung dahingehend zu ändern, dass die Mitgliedstaaten bei der Bewertung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln besonders auf den Schutz von Amateuranwendern und die Auswirkungen von Glyphosat auf die biologische Vielfalt achten müssen. Die Kommission schlug eine geänderte Fassung des Verordnungsentwurfs vor, um diesen Forderungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten stimmten den Änderungen zu.

Darüber hinaus verpflichtete sich die Kommission, Optionen zu prüfen, wie die Transparenzregeln für wissenschaftliche Studien, die die Grundlage für die Bewertung bilden, klarer gefasst und optimiert werden können, und in Kürze Vorschläge zu unterbreiten. Dies wird in der Mitteilung, die die Kommission in Kürze als Reaktion auf die Bürgerinitiative zu Glyphosat annehmen wird, näher erläutert.

Die Kommission hat sich außerdem verpflichtet, die Weltgesundheitsorganisation um Klärung darüber zu ersuchen, ob es noch Unterschiede zwischen der Bewertung durch die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) und dem Gemeinsamen FAO/WHO-Treffen über Pestizidrückstände (JMPR) gibt.

Was passiert, wenn es nach einer Zulassung oder Neuzulassung von Stoffen in der EU neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt?

Die Zulassung von Wirkstoffen kann jederzeit überprüft werden, sobald es Hinweise darauf gibt, dass ein Wirkstoff nicht mehr sicher ist. Beispielsweise hat die EU 2013 angesichts neuer wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse über ein hohes akutes Risiko für Bienen die Nutzung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid eingeschränkt, siehe hier.

Wie funktioniert das Zulassungsverfahren auf EU-Ebene?

Die Prüfung eines Wirkstoffes in der EU erfolgt gemeinschaftlich unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Kommission. Die Bewertung zu einem Antrag wird dabei zunächst von einem Mitgliedstaat als „Berichterstatter“ (Rapporteur Member State, RMS) durchgeführt, der einen umfassenden Bewertungsbericht erstellt. Im Falle der Neuzulassung von Glyphosat ist dies Deutschland. Die deutschen Behörden haben ihren Bericht im Dezember 2013 an die EFSA übermittelt.

Die anderen Mitgliedstaaten und die EFSA prüfen und kommentieren diesen Bewertungsbericht im Rahmen des „peer review“. Im Zuge der EFSA-Prüfung in Sachen Glyphosat fand neben der detaillierten Konsultation mit allen EU-Staaten auch eine 60tägige öffentliche Konsultation statt. Die EFSA verlangte zudem zusätzliche Informationen vom Hersteller des Wirkstoffs, Monsanto.

Mit einbezogen in die Glyphosat-Bewertung hat die EFSA auf Ersuchen der Europäischen Kommission natürlich auch die Ergebnisse der Internationalen Krebsforschungsagentur (IARC), die Glyphosat ebenfalls untersucht hat (mehr Informationen s.u.).

Basierend auf ihrer Prüfung hat die EFSA abschließend einen zusammenfassenden Bericht (EFSA Conclusion) erstellt, der die Grundlage für die Abstimmung der Experten der EU-Mitgliedstaaten und der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung eines Wirkstoffes bildet.

Die Europäische Chemieagentur (ECHA) hat zudem am 15. Juni 2017 ihre Bewertung offiziell an die Kommission überreicht. Sechs Monate danach, sprich am 15. Dezember 2017, muss eine Entscheidung über die Zulassung von Glyphosat gefallen sein.

Über eine Neuzulassung des Wirkstoffs stimmen die Experten der EU-Mitgliedstaaten im zuständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel (Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed, PAFF Comittee) ab. Auf Basis dieser Abstimmung erfolgt dann die Genehmigung eines Wirkstoffes in der EU durch die Europäische Kommission, die Voraussetzung für seine Zulassung in Pflanzenschutzmitteln.

Das heißt: Gibt es unter den Mitgliedstaaten eine qualifizierte Mehrheit für die Erneuerung der Zulassung bzw. eine qualifizierte Mehrheit gegen die Erneuerung der Zulassung (auch nach möglicher Einbringung eines geänderten Kommissionsvorschlags), folgt die Kommission diesem Votum. Wird in keine Richtung eine qualifizierte Mehrheit erreicht, hat der Ausschuss „keine Meinung“ abgegeben. Eine qualifizierte Mehrheit ist dann erreicht, wenn eine Mehrheit von 55% der Staaten, die mindestens 65% der EU-Bevölkerung repräsentieren, für (oder gegen) den Kommissionvorschlag stimmen.

Wird in keine Richtung eine Mehrheit erreicht, wird ein Berufungsausschuss aus Vertretern aller EU-Staaten mit der möglichen Erneuerung der Zulassung befasst.

Zu welcher Bewertung gelangten EFSA und Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Glyphosat im Rahmen der Peer Review?

Die Peer-Review-Gruppe kam zu dem Schluss, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht genotoxisch (d.h. DNA schädigend) ist oder eine krebserregende Bedrohung für den Menschen darstellt. Es wurde nicht empfohlen, Glyphosat als karzinogen gemäß der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen einzustufen.

Der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ist zu dem Schluss gekommen, dass Glyphosat nicht als erbgutschädigender oder für die Reproduktion giftiger Stoffe eingestuft werden sollte. Dieselbe Schlussfolgerung hatte die Europäischen Lebensmittelbehörde (ECHA) gezogen.

Die Kommission hält dennoch an ihrer Empfehlung aus dem letzten Jahr fest, dass Mitgliedsstaaten strengere Regeln für die Verwendung von Glyphosat erlassen sollten.

Insbesondere waren sich die Experten aus den Mitgliedstaaten, mit einer Ausnahme (Schweden), einig, dass weder die epidemiologischen Daten (d.h. solche in Bezug auf den Menschen) noch die Befunde aus Tierstudien einen Kausalzusammenhang zwischen der Glyphosat-Exposition und einer Krebsentstehung beim Menschen aufzeigten.

Auf Ersuchen der Europäischen Kommission berücksichtigte die EFSA auch den von der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) veröffentlichten Bericht, in dem Glyphosat als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen eingestuft wird.

Die Statements der beiden Agenturen finden Sie hier:

EFSA: http://www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/glyphosate

ECHA: https://echa.europa.eu/chemicals-in-our-life/hot-topics/glyphosate

Unter Berücksichtigung aller derzeit verfügbaren Informationen der EU-Agenturen gibt es keine Grundlage die wissenschaftliche Einschätzungen der Behörden und die Schlussfolgerungen der EU infrage zu stellen.

Ich habe erfahren, dass Glyphosat wissenschaftlich unterschiedlich bewertet wird – weshalb sind sich die Wissenschaftler uneins?

In letzter Zeit gab es mehrere Berichte zu Glyphosat. Je nachdem, nach welchem Ansatz vorgegangen und wie die Daten geprüft wurden, gelangten die Wissenschaftler zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen. Dies ist nicht unüblich - die Auslegung und Gewichtung wissenschaftlicher Daten erfordert Beurteilungsvermögen. Allerdings wurden die Daten, die den Verfassern dieser jüngsten Berichte vorlagen, auch vom Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA, dem unabhängige Experten aus den EU-Mitgliedstaaten angehören, geprüft.

Die ECHA hat eine unabhängige wissenschaftliche Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob eine harmonisierte Einstufung für Glyphosat aufgrund der Gefahrstoffkriterien gemäß der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt, bewertete die ECHA die inhärente Gefährlichkeit von Glyphosat und nicht die mit den einzelnen Verwendungen verbundenen Risiken. Diese Risiken, beispielsweise im Rahmen der Verwendung von glyphosathaltigen Erzeugnissen, werden im Rahmen der Pflanzenschutzmittelverordnung bewertet.

Die Zulassung von Glyphosat wird durch ein Komitologie-Verfahren entschieden. Dies möchte die Kommission überarbeiten. Was heißt das genau?

Komitologie ist ein Verfahren, mit dem die EU-Länder kontrollieren, wie die Europäische Kommission das EU-Recht umsetzt. Wenn die Mitgliedsstaaten nicht mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen einen Vorschlag der Kommission stimmen, ist die Kommission gezwungen, zu entscheiden und die volle Verantwortung zu übernehmen. Wenn dies nicht der Fall ist, könnte die Kommission vor dem EuGH wegen Untätigkeit verklagt werden.

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Gründe für ihre Stimmabgabe zu begründen. Anstatt Verantwortung zu übernehmen und zu kontrollieren, wie das EU-Recht umgesetzt wird, verstecken sich die Mitgliedstaaten gelegentlich hinter der Kommission.

Am 14. Februar 2017 nahm die Kommission einen Legislativvorschlag zur Änderung der Komitologieverordnung (Verordnung (EU) 182/2011) an. Die vorgeschlagenen Änderungen sind:

  • eine revidierte Berechnung der qualifizierten Mehrheit im Beschwerdeausschuss (z.B. Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthalten oder nicht vertreten sind, werden nicht berücksichtigt;
  • die Möglichkeit einer zweiten Sitzung des Beschwerdeausschusses auf Ministerebene, wenn der Beschwerdeausschuss auf seiner ersten Sitzung keine Stellungnahme abgegeben hat;
  • die Möglichkeit, den Rat um eine unverbindliche Stellungnahme zu ersuchen, wenn keine Stellungnahme im Beschwerdeausschuss vorliegt;
  • die Veröffentlichung der einzelnen Stimmrechtspositionen der Mitgliedstaaten im Beschwerdeausschuss.

Der Vorschlag der Kommission über das Beschlussfassungsverfahren zielt darauf ab, die demokratische Legitimität der getroffenen Entscheidungen zu stärken; er wird den wissenschaftlich fundierten Charakter des Genehmigungssystems der EU nicht verändern.

Präsident Juncker sagte dazu in einer Rede im Mai 2017: „Es ist einfacher zu sagen: Kommission, entscheide Du. Die Mitgliedstaaten, wenn die sich koalitionsintern nicht auf eine Linie verständigen, enthalten sich. Glyphosat ist ein gutes Beispiel - CDU dafür, SPD dagegen, Bundesdeutsche Enthaltung in Brüssel. Enthaltung ist aber keine Haltung. Man muss singen, wenn man zum Singen aufgefordert wird. Und das werden wir in Zukunft bei all diesen Dingen tun, weil ich gerne hätte, dass die Prozesse nachvollziehbarer sind, dass sie demokratisch legitimierter sind.“

Was passiert mit der Bürgerinitiative „Stop Glyphosate“?

Am Freitag, den 6. Oktober 2017, erhielt die Europäische Kommission offiziell die Einreichung der 4. erfolgreichen Europäischen Bürgerinitiative. Mit der Unterstützung der Europäischen Bürgerinitiative „Stop Glyphosate“ haben über 1 Mio. Bürger aus mindestens sieben Mitgliedstaaten die Europäische Kommission aufgefordert, „den Mitgliedstaaten ein Verbot von Glyphosat vorzuschlagen, das Zulassungsverfahren für Pestizide zu reformieren und EU-weit verbindliche Reduktionsziele für den Einsatz von Pestiziden festzulegen“.

Bisher gingen aus 22 Mitgliedstaaten insgesamt 1.070.865 Unterstützungsbekundungen ein, die von den nationalen Behörden geprüft und validiert wurden. Die Europäische Kommission traf sich am 23. Oktober 2017 mit den Organisatoren.

Die Organisatoren präsentierten die Bürgerinitiative bei einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament am 20. November 2017. Am 12. Dezember wird das Kollegium eine Antwort auf die Bürgerinitiative beschließen und veröffentlichen. (Quelle: Europäische Kommision)

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