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DVGW-Präsident Michael Riechel: Zum EuGH-Nitraturteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie verurteilt. Hierzu erklärt der DVGW-Präsident Michael Riechel: „Mit dem Urteilsspruch aus Luxemburg haben wir nun endlich Klarheit: Deutschland kommt seinen Verpflichtungen zum Schutz der Gewässer vor landwirtschaftlichen Einträgen seit Jahrzehnten nicht nach. Jetzt führt kein Weg mehr daran vorbei: Die Bundesregierung muss ihre verfehlte Landwirtschaftspolitik nun endlich korrigieren. Sie muss das Düngerecht so anpassen, das übermäßige Nitrat-Einträge in die Gewässer konsequent vermieden werden. Nur so können wir unsere Gewässer und Trinkwasserressourcen wirksam für die Zukunft schützen.
Auch die im Frühjahr 2017 novellierte Düngeverordnung gewährt der Landwirtschaft nach wie vor zahlreiche Schlupflöcher und leistet keinen Beitrag für eine gewässerschützende Landbewirtschaftung in Deutschland. Dies wird deutlich an der weiterhin zulässigen Obergrenze für Düngegaben und zu hohen Stickstoffüberschüssen Ein nachhaltiger Schutz der Böden und Gewässer ist damit nicht möglich.
Als jüngster Baustein des neuen Düngerechts ist Ende Dezember 2017 die Stoffstrombilanzverordnung in Kraft getreten. Diese verpflichtet viele landwirtschaftliche Betriebe zu einer umfassenden Erfassung und Bilanzierung der Stickstoffflüsse in ihrem Betrieb. Der Mehrwert der Bilanzierung wird aber durch sehr hohe zulässige Stickstoff-Bilanzüberschüsse, die erheblich über dem Zielwert des Gewässerschutzes von 60 Kilogramm pro Hektar und Jahr liegen, wieder ad absurdum geführt. Damit wird auch dieser Baustein des neuen Düngerechts nicht den erforderlichen Beitrag zur notwendigen Reduzierung der landwirtschaftlich verursachten Nitratbelastungen der Gewässer leisten.
Wir fordern seit Jahren die konsequente Umsetzung des Vorsorge- und Verursacherprinzips. Wir müssen an der Quelle der Verschmutzung ansetzen. Denn Stoffe, die gar nicht erst in den Wasserkreislauf gelangen, müssen auch nicht aufwändig entfernt werden. Auch muss der Grundsatz gelten: Wer zur Verschmutzung der Gewässer beiträgt, darf die Kosten für die anfallende Reinigung nicht zu Lasten der Allgemeinheit sozialisieren.“ (Quelle: DVGW)
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