Düngeverordnung: Novelle in Kraft getreten

Die Novelle der Düngeverordnung (DüV) trat am 2.Juni 2017 in Kraft. Mit der Novellierung der Düngeverordnung sind für das kommende Düngejahr, das mit der Aussaat der neuen Kulturen im Herbst 2017 beginnt, neue Regeln zu beachten.

Neue Düngeverordnung in Kraft getreten.

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„Nun gibt es neue klare Regeln wie Düngemittel angewendet werden müssen, welche Aufzeichnungen vorzulegen sind und welche Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen der Düngemittel bestehen“, so Agrarministerin Keller. „Die neuen Vorschriften der Düngeverordnung sollen die Wirksamkeit und Zielgenauigkeit der Düngung verbessern und somit Umweltbelastungen verringern.“

Bevor die Düngestoffe ausgebracht werden, sind für jede Kultur der Düngebedarf für Stickstoff und Phosphor zu ermitteln. Nach dem Vegetationsbeginn kann dieser noch präzisiert werden.

Mit der neuen Verordnung gelten auch neue Sperrfristen. Für Ackerland beginnt diese nun ab dem 1.Oktober und für Grünland sowie den mehrjährigen Feldfutteranbau ab dem 1. November. Die Sperrzeiten enden am 31. Januar. Für die Aufbringung von Festmist und Kompost gibt es nun eine einmonatige Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Januar.

Für Winterraps, Wintergerste, Zwischenfrüchte und Feldfutter sind die Düngemengen bei der Herbstaufbringung nun auf maximal 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt. Bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdünger und Gärrückständen gilt eine einheitliche Vorgabe von sechs Monaten. Die Lagerkapazität für Festmist und Komposte von mindestens zwei Monaten wird neu eingeführt. (tmil)

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