1. Januar 2019: Neues Verpackungsgesetz tritt in Kraft

Ab dem kommenden Jahr gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG): Zum 1. Januar 2019 löst es die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab.

Ab dem kommenden Jahr gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG): Zum 1. Januar 2019 löst es die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Bild: GABOT.

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Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) bringt neue Registrierungs- und Datenmeldepflichten auch für Händler. Ziel des neuen gesetzlichen Regelunsgwerkes ist es, den Verpackungsmüll zu verringern und die Recyclingquoten zu erhöhen. Das neue VerpackungsG betont noch stärker als die bisher geltende VerpackV die Produktverantwortung der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer von Verpackungen. Danach soll jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich sein, dass Verpackungen entweder verwertet oder zurückgenommen werden.

Dabei sieht das neue Verpackungsgesetz einen erweiterten Verpackungsbegriff vor: Als Verpackung gilt gemäß § 3 VerpackG jedes aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Nach dieser Definition sind auch Onlinehändler sind vom neuen VerpackungsG betroffen, denn anders als bislang zählt jetzt auch Versandmaterial - also auch Umschläge, Klebeband, Füllmaterial - als Verpackung.

Adressaten des Gesetzes sind dem Wortlaut nach die Hersteller. Die gesetzliche Formulierung ist jedoch missverständlich, denn gemäß § 3 Abs. 14 VerpackG ist Hersteller jeder Vertreiber, der mit Ware befüllte Verkaufs und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Hersteller sind zukünftig nach § 9 VerpackG verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten Stiftung Zentrale-Stelle-Verpackungsregister registrieren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungsrelevanten Verpackungen (duale Systeme) nicht zum Verkauf angeboten werden. Ziel der Registrierungspflicht ist es, Verpackungen nachhaltig und wettbewerbsneutral zu entsorgen und die Quoten für das werkstoffliche Recycling deutlich zu erhöhen.

Die zentrale Verpackungsregistrierstelle veröffentlicht sämtliche registrierten Händler auf ihrer Internetseite. Auf diese Weise soll für sämtliche Marktteilnehmer eine hundertprozentige Transparenz erreicht werden. Diesem Ziel dienen auch verschiedene den Herstellern auferlegten Pflichten, etwa die Datenmeldepflicht nach § 10 VerpackG: Danach müssen registrierte Hersteller zukünftig Angaben, die im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen gemacht wurden, an die zentrale Stelle übermitteln - Minimumangeben sind die Registriernummer, die Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen, der Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, der Zeitraum für die Systembeteiligung.

Gemäß § 21 VerpackG sind Systeme künftig verpflichtet, bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Hierdurch sollen Hersteller dazu bewegt werden, Verpackungsmaterialien zu verwenden, die zu einem großen Prozentsatz recycelfähig sind.

Verstöße gegen das VerpackG, insbesondere gegen die Registrierungspflicht, können mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden, § 34 Abs. 1, 2 VerpackG. (Quelle: BHB)

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