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Rechtsstreit: Prozess über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln
In dem Rechtsstreit, in dem vier Landwirte aus Lichtenau über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln von konventionell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen der drei Beklagten auf Bio-Anbauflächen des Klägers streiten, hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die Fortsetzung der Beweisaufnahme für den Fall angeordnet, dass kein Vergleich zustande kommt. Außerdem ist dem Kläger aufgegeben worden, zur Bewirtschaftung benachbarter Flächen ergänzend vorzutragen.
Der Senat hat vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch vergleichsweise vereinbarte Zahlungen von ca. 45% der geltend gemachten Schäden und eines Betrages von 2.500 Euro für entstandene Analysekosten zu beenden und dabei das Prozessrisiko der Parteien unter Berücksichtigung der dem Grunde und der Höhe nach streitigen Klageforderungen entsprechend bewertet.
Für den Fall der Fortsetzung der Beweisaufnahme hat der Senat die weitere Begutachtung durch einen noch zu bestimmenden Sachverständigen angeordnet. Aufzuklären sei insbesondere, so der Senat, ob Boden- und Pflanzenproben den Schluss zulassen, dass Pendimethalin von dem benachbarten Feldern der Beklagten auf die Felder der Klägers gelangen konnte, sowie ob der Ferntransport eines Sprühnebels, z.B. infolge von Wind, Thermik oder Ausgasung, von umliegenden, nicht von den Beklagten bewirtschafteten Flächen für die Belastung der Felder des Klägers ursächlich sein könnte.
Auflagen- und Beweisbeschluss sowie Vergleichsvorschlag des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in dem Rechtsstreit mit dem Az. 24 U 74/16 OLG Hamm vom 30.11.2017. (Oberlandesgericht Hamm)
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In dem Rechtsstreit, in dem vier Landwirte aus Lichtenau über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln von konventionell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen der drei Beklagten auf Bio-Anbauflächen des Klägers streiten, hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die Fortsetzung der Beweisaufnahme für den Fall angeordnet, dass kein Vergleich zustande kommt. Außerdem ist dem Kläger aufgegeben worden, zur Bewirtschaftung benachbarter Flächen ergänzend vorzutragen.
Der Senat hat vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch vergleichsweise vereinbarte Zahlungen von ca. 45% der geltend gemachten Schäden und eines Betrages von 2.500 Euro für entstandene Analysekosten zu beenden und dabei das Prozessrisiko der Parteien unter Berücksichtigung der dem Grunde und der Höhe nach streitigen Klageforderungen entsprechend bewertet.
Für den Fall der Fortsetzung der Beweisaufnahme hat der Senat die weitere Begutachtung durch einen noch zu bestimmenden Sachverständigen angeordnet. Aufzuklären sei insbesondere, so der Senat, ob Boden- und Pflanzenproben den Schluss zulassen, dass Pendimethalin von dem benachbarten Feldern der Beklagten auf die Felder der Klägers gelangen konnte, sowie ob der Ferntransport eines Sprühnebels, z.B. infolge von Wind, Thermik oder Ausgasung, von umliegenden, nicht von den Beklagten bewirtschafteten Flächen für die Belastung der Felder des Klägers ursächlich sein könnte.
Auflagen- und Beweisbeschluss sowie Vergleichsvorschlag des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in dem Rechtsstreit mit dem Az. 24 U 74/16 OLG Hamm vom 30.11.2017. (Oberlandesgericht Hamm)
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