BVL: Neue Anwendungsbestimmung

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vergibt ab dem 1. Januar 2023 bei einer beantragten Wasseraufwandmenge von weniger als 150 L/ha für Pflanzenschutzmittelanwendungen mit horizontal geführtem Spritzgestänge zusätzlich die folgende Anwendungsbestimmung NT140 auf Anwendungsebene.

Neue Anwendungsbestimmung für Anwendungen mit einem Wasseraufwand von weniger als 150 L/ha. Bild: GABOT.

NT140: „Die Anwendung des Mittels muss bei einer Ausbringung mit einer Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha mit einem Feldspritzgerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" der ersten Bekanntmachung über die Eintragung der geprüften Gerätetypen in die Beschreibende Liste nach § 52 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 50% eingetragen ist. Die Verwendungsbestimmungen für die Ausbringung mit einer Abdriftminderung von mindestens 50% sind auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.“

Alternativ kann die Wasseraufwandmenge für die oben genannten Anwendungen in Deutschland auf mindestens 150 L/ha heraufgesetzt werden.

Das BVL wird in laufenden Verfahren hierzu Rücksprache mit den Antragstellenden halten. (BVL)

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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vergibt ab dem 1. Januar 2023 bei einer beantragten Wasseraufwandmenge von weniger als 150 L/ha für Pflanzenschutzmittelanwendungen mit horizontal geführtem Spritzgestänge zusätzlich die folgende Anwendungsbestimmung NT140 auf Anwendungsebene.

Neue Anwendungsbestimmung für Anwendungen mit einem Wasseraufwand von weniger als 150 L/ha. Bild: GABOT.

NT140: „Die Anwendung des Mittels muss bei einer Ausbringung mit einer Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha mit einem Feldspritzgerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" der ersten Bekanntmachung über die Eintragung der geprüften Gerätetypen in die Beschreibende Liste nach § 52 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 50% eingetragen ist. Die Verwendungsbestimmungen für die Ausbringung mit einer Abdriftminderung von mindestens 50% sind auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.“

Alternativ kann die Wasseraufwandmenge für die oben genannten Anwendungen in Deutschland auf mindestens 150 L/ha heraufgesetzt werden.

Das BVL wird in laufenden Verfahren hierzu Rücksprache mit den Antragstellenden halten. (BVL)

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