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SVFLG: Beiträge sinken insgesamt
Im August verschickt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVFLG) die Beitragsrechnungen der Berufsgenossenschaft. Für viele Mitglieder wird der Beitrag insgesamt sinken.
Den Rechnungen für die 1,5 Mio. Mitglieder wird erneut der im letzten Jahr eingeführte einheitliche Beitragsmaßstab zugrunde liegen. Dieser wird bei allen Startschwierigkeiten und möglichen Verbesserungen überwiegend akzeptiert.
Nach dem Vorstandsbeschluss werden im Vergleich zum Vorjahr den Beitragsrechnungen zugrunde liegen:
- ein geringeres Umlagevolumen (859 statt 867 Mio. Euro),
- ein geringerer Hebesatz (6,16 statt 6,48 Euro),
- eine geringere Bundesmittelsenkungsquote (20,5 statt 21,5%) und
- höhere Grundbeiträge.
Bei der Berechnung der risikobezogenen Beitragsteile sind darüber hinaus die Leistungsaufwendungen und die Berechnungseinheiten nach den Unternehmensverhältnissen des Jahres 2014 zu berücksichtigen. Die risikobezogenen Beitragsteile sinken für die meisten Produktionsverfahren. Für einige Produktionsverfahren sind jedoch auch angesichts der Entwicklung von Leistungsaufwendungen und Berechnungseinheiten deutliche Erhöhungen nicht zu vermeiden.
Erstmalig erfolgen die Abrechnung der gezahlten Vorschüsse und die Festsetzung der neuen Vorschüsse innerhalb eines Bescheides. Auf die Fälligkeiten, insbesondere auf die zum Vorschuss in 2016, sollte daher geachtet werden.
Sinkt oder steigt der Beitrag?
Eine allgemein gültige Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Zu geringeren Beiträgen führen der um 1% gesunkene Umlagebedarf und der um 5% gesunkene Hebesatz. Zu höheren Zahlbeträgen führen hingegen die gestiegenen Grundbeiträge sowie die angekündigte Bundesmittelsenkung auf nun 100 Mio. Euro und damit auf einen Betrag, der ohne Errichtung der SVLFG schon seit 2013 gezahlt worden wäre. Dass die Bundesmittelsenkungsquote nur um 1% geringer ausfällt, hat mit den geänderten Zuwendungsbedingungen zu tun. Bundesmittel dürfen nur noch auf den risikobezogenen Beitragsteil und nicht mehr auf den Grundbeitrag gewährt werden.
„Unter dem Strich“ können sich viele Mitglieder über geringere Beiträge freuen. Wegen der Entwicklung der Leistungsausgaben und Berechnungseinheiten sind aber in einigen Fällen höhere Beiträge nicht zu vermeiden. Der Grundbeitrag wird für alle Mitglieder steigen. Es wird deshalb „Gewinner“ und „Verlierer“ geben.
Höhere Grundbeiträge
Im letzten Jahr betrug der Grundbeitrag zwischen 60 und 269,57 Euro. Nun wurde der untere feste Wert von 60 Euro aufgegeben. Damit wird sichergestellt, dass sich Veränderungen in den über den Grundbeitrag zu finanzierenden Ausgaben nach oben oder unten bei allen Mitgliedern auswirken und damit der Grundgedanke eines flexiblen Grundbeitrages greift. Auch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Präventions- und Verwaltungskosten durchaus in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße stehen. Das Prinzip, dass für Mindest- und Höchstgrundbeitrag ein Verhältnis von eins zu vier gelten soll, wird mit der neuen Satzungsregelung außerdem umgesetzt. In Abhängigkeit vom neuen Hebesatz erhöhen sich dadurch die Grundbeiträge auf 80,85 bis 323,40 Euro.
Übergangsrecht
Um Härten zu vermeiden, gelten weiterhin Übergangsregelungen. Die im letzten Beitragsbescheid festgesetzten „Angleichungssätze“ führen dazu, dass der neue Beitrag im vollen Umfang erst 2018 zu zahlen ist. Bis dahin findet eine Angleichung an das neue Beitragsniveau in gleichmäßigen Stufen statt. Dies gilt für steigende und sinkende Beiträge gleichermaßen.
Kommt es dennoch bei gleichen Betriebsverhältnissen zu deutlichen Beitragserhöhungen, werden diese durch eine Härtefallregelung auf 70% begrenzt, sofern der Beitrag mindestens 300 Euro beträgt.
Für viele der ehemaligen regionalen Berufsgenossenschaften existieren Sondervermögen, die bis 2017 eingesetzt werden, um die Beitragsangleichung abzumildern. Weitere Infos im Internet unter www.svlfg.de > Versicherung/Beitrag > Beitrag Berufsgenossenschaft. (SVLFG)
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