- Startseite
- Finalsan: Genehmigung für öffentliche Fl...
Finalsan: Genehmigung für öffentliche Flächen
Das Präparat auf Basis von Pelargonsäure kann damit auf vielen Flächen in der Öffentlichkeit eingesetzt werden. Die Anwendung ist möglich in öffentlichen Parks und Gärten (ohne Spiel- und Liegewiesen), Friedhöfen, Straßenbegleitgrün, Sportplätzen, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätzen, Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens und öffentlich zugänglichen Wegen und Plätzen. Hier darf es im Bereich „Wege und Plätze mit Holzgewächsen, Zierpflanzen und Ziergehölzen“ sowie im Freiland jeweils gegen ein- und zweikeimblättrige Unkräuter eingesetzt werden. Bei der Anwendung können auch Moose und Algen auf Wegen und Plätzen mit Holzgewächsen in den gleichen Anwendungsbereichen bekämpft werden. Für den Einsatz von Finalsan auf Wegen, Plätzen und sonstigen Flächen der Allgemeinheit ist Genehmigung nach § 17 PflSchG erforderlich und zusätzlich eine Genehmigung gemäß § 12(2) PflSchG beim zuständigen Pflanzenschutzamt erforderlich. Die genauen Anwendungsbestimmungen für dieses Herbizid sind auf der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, www.bvl.bund.de, einsehbar. Das Totalherbizid Finalsan enthält als Wirkstoff Pelargonsäure, die so auch in der Natur vorkommt. Sie durchdringt die Wachsschicht der Blätter und zerstört die Zellwände der Pflanzen. Die behandelten Pflanzen vertrocknen rasch und verfärben sich braun. Pelargonsäure wird rasch abgebaut und ist nicht bienengefährlich. Der Effekt des Wirkstoffs ist innerhalb weniger Stunden sichtbar. Da holzige Pflanzenteile nicht geschädigt werden, lässt sich Finalsan gut unter Gehölzen anwenden. Es ist in einem breiten Temperaturspektrum wirksam. Besonderes Augenmerk muss auf die korrekte Anwendung gerichtet werden.
Kommentare (0)
Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.