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Brexit: "Hohe Staatskunst gefragt"
Die mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union verbundenen rechtlichen Fragen sind nach Auffassung von Experten bisher nicht hinreichend geklärt. Für den Erfolg des Prozesses sei jedoch in erster Linie ausschlaggebend, dass die politischen Akteure zu einvernehmlichen Lösungen kommen, urteilten sie am Mittwochnachmittag in einem Fachgespräch des Europaausschusses.
Zwar gebe es in Artikel 50 des EU-Vertrages (EUV) Anhaltspunkte für die rechtliche Ausgestaltung eines Austrittsverfahrens, betonte Professor Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld. "Gleichwohl ist der Prozess vorrangig ein politischer Prozess, bei dem ausgehandelte Lösungen im Vordergrund stehen sollten."
Auch nach Ansicht von Professor Sven Simon von der Philipps-Universität Marburg hängt es vor allem vom guten Willen der Akteure ab, ob die "wirtschaftlich und politisch sinnvollen Optionen" mit Ablauf der zweijährigen Verhandlungsfrist ausgeschöpft werden. "Hier ist hohe Staatskunst gefragt."
Alexander Thiele von der Georg-August Universität Göttingen sieht allerdings die Gefahr, dass die Akteure nicht ausreichend antizipierten, "wohin die solche Verhandlungen führen können". Daher sei es für alle Institutionen, auch dem Bundestag, entscheidend, sich gut vorzubereiten und rechtzeitig etwa in vom Europäischen Rat zu erarbeitenden Leitlinien für den Austrittsprozess einzubringen, da sie "eine der wichtigsten Weichenstellungen im Hinblick auf den künftigen Rahmen" der gegenseitigen Beziehungen darstellten. Auch Franz C. Mayer empfahl der Bundesregierung, rechtzeitig zu prüfen, in welchen Bereichen der Brexit rechtlichen Regelungsbedarf nach sich ziehen könnte.
Sollte es nach Ablauf der Frist kein Abkommen geben, bedeute dies ein "ziemliches Chaos" und eine "Lose-lose-Situation" für beide Seiten, warnte Alexander Thiele. Sven Simon betonte, dass im Falle eines Scheiterns eines Austrittsabkommens die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU automatisch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist ende, sofern keine Fristverlängerung erfolge.
Laut Artikel 50 des EU-Vertrages wird das Abkommen über die Einzelheiten des Austritts als Abkommen der EU ("EU-only") konzipiert, die Beschlussfassung im Rat erfolgt dabei mit qualifizierter Mehrheit, die parlamentarische Zustimmung erfolgt durch das Europäische Parlament.
"Der Bundestag kann den Austrittsprozess nicht wirklich aufhalten", erklärte Mayer. Artikel 50 sehe keine Beteiligung der nationalen Parlamente vor, auch griffen Artikel 23 des Grundgesetzes und Paragraf 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) nicht, da mit dem reinen Austrittsvertrag weder Hoheitsrechte auf die EU übertragen noch deren Kompetenzen erweitert würden. Dennoch vertrat Mayer die Ansicht, dass eine Zustimmung des Bundestages gut wäre, um die Entscheidung breiter demokratisch abzusichern.
Das ebenfalls auszuhandelnde Abkommen über die künftigen Beziehungen werde gleichwohl Materien enthalten, die dazu führten, dass es als gemischtes Abkommen die Zustimmung der Mitgliedstaaten erfordere.
Nach Ansicht von Professor Simon wäre zumindest eine qualifizierte Stellungnahme durch den Bundestag möglich, außerdem könne er sich seines Frage-, Debatten- und Entschließungsrechts bedienen. Alexander Thiele ermunterte die Abgeordneten, die Bundesregierung auf Grundlage von Artikel 9 EUZBBG aufzufordern, ein Einvernehmen herzustellen. Schließlich sei es das erste Mal in der Geschichte der Europäischen Union, dass der Beitrittsprozess gestoppt und sogar umgekehrt werde. (hib/JOH)
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