- Startseite
- Baden-Württemberg: Verwaltungsverfahren ...
Baden-Württemberg: Verwaltungsverfahren für Frosthilfe läuft an
„Nach den gravierenden Schäden im Obst- und Weinbau durch den Frosteinbruch in den Nächten vom 19. bis 21. April 2017 hat die Landesregierung am 2. Mai 2017 den Beschluss gefasst, die geschädigten landwirtschaftlichen Betriebe mit einem finanziellen Hilfsprogramm ‚Frosthilfe 2017’ zu unterstützen. Nachdem nun die Haupternte der durch den Frost besonders stark betroffenen Kulturen Obst und Wein begonnen hat, die Ernte bei Erdbeeren und Kirschen weitgehend abgeschlossen ist, und somit die tatsächlichen Schäden ermittelbar sind, können wir zum 1. September 2017 die Verwaltungsvorschrift Frosthilfe 2017 in Kraft setzen“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Donnerstag (31. August). Anträge könnten ab dem 11. September 2017 bei den unteren Landwirtschaftsbehörden bei den Landratsämtern gestellt werden.
„Grundlage ist die nationale Rahmenregelung des Bundes, die wir beachten müssen. Danach können Hilfen nur gewährt werden, wenn eine Mindestschadensschwelle von 30% der normalen Naturalerzeugung des Unternehmens überschritten ist“, betonte der Minister. Festgestellt wird das Erreichen der Mindestschadensschwelle auf Basis der betroffenen Produktionsverfahren, wie z. B. dem Kirsch- oder Apfelanbau. Vergleichsbasis ist der vorangegangene Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum. Der Ertragsausfall ist durch geeignete Dokumentationen und Unterlagen zu belegen. Ist die Mindestschadensschwelle eines Produktionsverfahrens überschritten, wird der monetäre Gesamtschaden unter Einbeziehung der Preise aus dem Vergleich des Jahres 2017 mit dem vorangegangenen Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum errechnet.
Landtag muss am Ende über finanzielle Mittel entscheiden
„Nach Feststellung der tatsächlichen Schadenssumme muss der Landtag über die finanziellen Mittel entscheiden, die am Ende ausbezahlt werden können. Die Hilfe des Landes wird dann Anfang 2018 ausbezahlt, da die notwendigen Landesmittel erst im Haushaltsjahr 2018 zur Verfügung gestellt werden können. Wir streben an, den Betroffenen zur Existenzsicherung bis zu 50 Prozent des Gesamtschadens über einen Zuschuss auszugleichen“, sagte der Minister. In der Verwaltungsvorschrift ‚Frosthilfe 2017‘ werden unter anderem Mindest- und Maximalbeträge für die Hilfen festgelegt. In besonders begründeten Härtefällen bei sehr hohen Gesamtschäden von über 100.000 Euro und Existenzgefährdung können erhöhte Maximalbeträge gewährt werden.
„Dem Ministerium sind im Gesamtverfahren klare Grenzen gesetzt, die wir aber für unsere Bauern so weit wie möglich ausschöpfen wollen. Am Ende kann das Land nur eine Hilfe zur Existenzsicherung geben. Leider können wir daher nicht alle Schäden ausgleichen“, erklärt der Minister. Das Verfahren wurde mit den Verbänden der betroffenen Erzeuger abgestimmt.
L-Bank unterstützt das Verfahren
Ein Schadensausgleich in begründeten Härtefällen kann nur in Verbindung mit einem Liquiditätssicherungsdarlehen der L-Bank Baden-Württemberg gewährt werden. Die Verbindung mit einem Darlehen ist vor allem für betroffene Betriebe mit hohen Schadenssummen und entsprechend hohen Liquiditätslücken interessant, da bei Aufnahme eines Darlehens den betroffenen Betrieben sofort wieder liquide Mittel zur Verfügung stehen und durch den Zuschuss der aufzunehmende Darlehensbetrag und damit der Kapitaldienst merklich geringer ausfallen kann, als bei einem Kapitalmarktdarlehen.
Dr. Axel Nawrath, Vorsitzender des Vorstands der L-Bank, erläutert die Rolle der Förderbank des Landes: „Der späte Frost hat viele landwirtschaftliche Betriebe schwer getroffen. Als Förderbank ist es unsere Aufgabe, den geschädigten Betrieben im Land zur Seite zu stehen und dabei zu helfen, die zum Teil immensen Einkommenseinbußen abzumildern und Existenzgefährdungen abzuwenden. Mit unserem Liquiditätssicherungsdarlehen wollen hier wir ein Stück weit zur Kompensation des entstandenen Schadens beitragen. Die Unternehmen können hierzu über ihre Hausbank einen zinsgünstigen Kredit aufnehmen. Im Bedarfsfall kann das mit einer zehnjährigen Laufzeit und zwei tilgungsfreien Anfangsjahren ausgestattete Darlehen durch die Übernahme einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg ergänzt werden.“ (MdL Baden-Württemberg)
Kommentare (0)
Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.