Mindestlohn: Aufzeichnungspflicht bei Minijob-Arbeitszeiten

Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 hat jeder Arbeitnehmer zukünftig den Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde (§ 1 MiLoG).

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Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 hat jeder Arbeitnehmer zukünftig den Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde (§ 1 MiLoG). Bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern (Minijobbern) kommen neue gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungspflichten hinzu. Sie dienen der Kontrolle der Mindestlohnbestimmungen - und können bei Nichteinhalten ein Bußgeld nach sich ziehen. Arbeitgeber sind damit ab dem 1. ab dem 1. Januar 2015 für geringfügig Beschäftigte verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit (spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages) zu dokumentieren und diese Aufzeichnung mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu nehmen. (Quelle: FDF) 

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