Zeiterfassung: Neues Grundsatz-Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass für Arbeitgeber*innen eine generelle Pflicht besteht, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Das BAG beruft sich dabei auf ein bereits im Mai 2019 gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem sogenannten „Stechuhr-Urteil".

Für Arbeitgeber*innen besteht eine generelle Pflicht, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Bild: GABOT.

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Die rechtlichen Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung und der Umfang sind derzeit noch völlig unklar – und damit auch, welche Pflichten auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber zukommen. Definitive Klarheit ist erst zu erwarten, wenn ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht, verabschiedet und verkündet ist. Mit einem solchen Gesetz ist frühestes im Spätherbst/Winter zu rechnen.

Der FDF ist unmittelbar nach Bekanntgabe des Grundsatzurteils in den Austausch mit der Politik gegangen und hat eine praktikable, unbürokratische und niedrig-schwellige Regelung bei der Einführung einer verpflichten- den Arbeitszeiterfassung gefordert. In seinem Brief sensibilisierte Präsident Klaus Götz für die Floristik- Branche und fordert zudem den Bürokratie-Abbau auch auf Basis des Bürokratie-Entlastungsgesetzes BEG II und III. Mit diesen Forderungen wandte sich FDF-Präsident Klaus Götz u.a. an die Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, Bundesminister Dr. Marco Buschmann, Justizministerium, und Bundesminister Dr. Robert Habeck, Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie an die Mitglieder der Fachausschüsse für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft, den Rechtsausschuss, sowie den Fachausschuss für Ernährung und Landwirtschaft im Deutschen Bundestag. (Quelle: FDF)

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