LfULG: Keine Pflanzenschutzmittel auf Gehwegen

Herbizide dürfen nur auf Flächen verwendet werden, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.

Auf Wegen und Pflasterflächen sind Herbizide verboten. Bild: GABOT.

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Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Vernichtung von Unkraut auf Gehwegen, Terrassen und Garagenzufahrten ist nicht erlaubt. Das Verbot gilt auch für Mittel, die im Handel frei erhältlich sind oder für Produkte, die als biologisch abbaubar gelten. Ebenfalls ist die Anwendung von Salz und Essig unzulässig. Die Wirkstoffe können bei Regen von befestigten oder versiegelten Flächen über die Kanalisation ins Grund- und Oberflächenwasser gelangen und Menschen und Tiere in ihrer Gesundheit beeinträchtigen.

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) wies in Dresden darauf hin, dass die so genannten Herbizide nur auf Flächen verwendet werden dürfen, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Auf befestigten Flächen dürfen Pflanzenschutzmittel dagegen nur mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung ausgebracht werden.

Berufliche Anwender im Dienstleistungssektor oder Garten- und Landschaftsbau können in begründeten Fällen eine Ausnahmegenehmigung beim Referat Pflanzenschutz des LfULG beantragen. Dazu müssen sie die Fläche, das Pflanzenschutzmittel und die Notwendigkeit der Anwendung darlegen sowie den Nachweis der Sachkunde des Anwenders erbringen. Der Genehmigung dürfen öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Vorrang haben dabei der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Naturhaushalts.

Private Anwender, wie Eigenheimbesitzer, würden dem Landesamt zufolge grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung erhalten. Zum einen, weil sie nicht über die notwendige Sachkunde im Pflanzenschutz verfügen, zum anderen, weil es zumutbar erscheint, kleinere befestigte Flächen auf dem Grundstück, der Garageneinfahrt oder auf dem Gehweg vorm Haus alternativ zu behandeln. Das LfULG empfiehlt, bei unerwünschtem Pflanzenbewuchs, statt chemischer Mittel, Fugenkratzer, Stahlbürsten oder einen festen Besen zu verwenden. In der Praxis bewährt haben sich auch Hochdruckreiniger oder Gasflammgeräte, wenn die befestigen Flächen auf dem Grundstück doch etwas größer ausfallen. Der Kontrolldienst Pflanzenschutz im Landesamt für Umwelt und Geologie überprüft stichprobenhaft die Einhaltung der Genehmigungen; u.a. die Sachkunde der Anwender, die behandelte Fläche und die geforderte Dokumentation über den Pflanzenschutzmitteleinsatz.

Sofern die Kontrolleure auf Pflanzenschutzmittelanwendungen stoßen, für die keine Genehmigung erteilt wurde, kann ein Bußgeld verhängt werden. (LfULG)

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