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bdla: Regelungen zu Entwurfsverfasser und Mindeststudienzeit unzureichen
In den zurückliegenden Jahren wurde das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) vor dem Hintergrund der Umsetzung europäischer Richtlinien mehrfach geändert. Allerdings ließen kurze Umsetzungsfristen keinen Spielraum, die Änderungsvorschläge der Verbände und Kammern zu berücksichtigten.
Anders beim aktuellen Gesetzentwurf zum NArchtG. Bei dem in Teilen den Belangender Berufsstände Rechnung getragen wird, wie der bdla Niedersachsen+Bremen in seiner an das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung gerichteten Stellungnahme ausdrücklich hervorhebt. Begrüßt werden daher die Regelungen zur Einführung einer Juniormitgliedschaft in der Kammer, die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einführung von Registern für bestimmte Sachgebiete des Architekten-und Bauwesens, die Schärfung und Modernisierung der Berufsaufgaben sowie die Schaffung der Rechtsgrundlage zur Konkretisierung der Fortbildungspflicht der Pflichtmitglieder.
Kritisch bewertet wird dagegen, dass in § 6 immer noch nicht die Anhebung der Regelstudiendauer für die Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung von drei auf vierJahre vollzogen ist, eine Forderung, die der bdla Niedersachsen+Bremen gemeinschaftlich mit der AK Niedersachsen und den Berufsverbänden der Innenarchitektur und Stadtplanung erhebt. Insbesondere die zunehmende Komplexität der Leistungen und stetig steigende Anforderungen an diese Berufsgruppen machen eine Anhebung der Regelstudiendauer für den Kammerbeitritt und damit eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich.
Gleichbehandlung von Landschaftsarchitekten bei den Regelungen zum Entwurfsverfasser
Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf § 53 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) bzgl. der Gleichbehandlung von Landschaftsarchitekten gegenüber den anderen Planungsdisziplinen. In der aktuellen Regelung werden in § 53 (3) ArchitektenundInnenarchitektenfür „nicht verfahrensfreie“ Baumaßnahmen als bauvorlageberechtigt genannt; Landschaftsarchitekten sind aber nur in § 53 Abs. 4 bei den „genehmigungsfreien“ Baumaßnahmen aufgeführt. „Mit der unterschiedlichen Eingruppierung der in der Architektenkammer eingetragenen Fachdisziplinenin der NBauO ist für die Landschaftsarchitekten ein Ausschluss von genehmigungsfreien Baumaßnahmennach § 61 und 62 NBauO verbunden, die typischerweise in den Aufgabenbereich von Landschaftsarchitekten fallen. “Der bdla Niedersachsen+Bremen hinterfragt, warum Landschaftsarchitekten, die erst mit einem Studium zu ihren Berufsaufgaben befähigt sind, nicht in § 53 Abs. 3 zusammen mit Architekten und Innenarchitekten geführt werden?„Die hier vorgenommene geringere Einstufung der Ausbildung ist absolut unverständlich, insbesondere vor den Hintergrund des komplexen Aufgabenspektrums der Landschaftsarchitektur, aber auch mit Blick auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit z. B. im Bereich der räumlichen Planungen, die auf Expertisen aus der Landschaftsarchitektur angewiesen sind. “Es wird die Forderung aufgestellt, zur Straffung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren sowie zur Gleichbehandlung der in der Architektenkammer eingetragenen Fachdisziplinen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur die Bauvorlageberechtigung der Landschaftsarchitekten in § 53 Abs. 3 zu regeln. (bdla)
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