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Zoll: Schwarzarbeitsprüfung auf Hamburger Großmarkt
"Zwei osteuropäische Arbeitnehmer konnten den Beamten während der Prüfung keinen erforderlichen Aufenthaltstitel vorlegen", erklärte Pressesprecher Oliver Bachmann. "Gegen beide wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und der unerlaubten Erwerbstätigkeit eingeleitet."
Einem weiteren ausländischen Arbeitnehmer war die Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht gestattet. Ihn erwartet nun ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verdachts der unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus besteht bei einem vierten Mitarbeiter der Verdacht, dass dieser in der Firma arbeitete, obwohl er Sozialleistungen bezieht. Gegen ihn wird wegen Verdachts des Sozialleistungsbetrugs weiterermittelt.
Zusatzinformation
Drittstaatsangehörige dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt. Mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen dürfen sie nur beauftragt werden, wenn der Aufenthaltstitel eine selbstständige Tätigkeit zulässt. Wird eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis ausgeübt, kann das hohe Geldbußen und Strafen für den Ausländer, den Arbeitgeber und den Auftraggeber nach sich ziehen. (Hauptzollamt Hamburg)
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