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Urteil: Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit
Mit dem maßgeblichen Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bei Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung befasste sich der Europäische Gerichtshof in einer kürzlichen Entscheidung und setzte damit auch Maßstäbe für das deutsche Arbeitsrecht.
Das berichtet der "Württembergische Gärtnereiverband e.V.". Wechselt danach ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer während des laufenden Urlaubsjahres in eine Teilzeitbeschäftigung, bleiben die während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage auch dann in vollem Umfang erhalten, wenn die Teilzeitbeschäftigung an weniger Tagen als bisher in der Woche auszuüben ist. Im entschiedenen, auch für unsere Gartenbaubetriebe beispielhaften Fall war die Arbeitnehmerin in Vollzeit an fünf Tagen in der Woche beschäftigt. Nach der Elternzeit nahm sie ihre Tätigkeit in Form einer Teilzeitbeschäftigung an drei Tagen in der Woche wieder auf. Bei Aufnahme der Tätigkeit standen ihr aus der früheren Vollzeitbeschäftigung 29 Urlaubstage zu. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass diese Tage nach der bis dahin geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeitanteilig an die reduzierten Arbeitstage anzupassen seien und die Arbeitnehmerin mithin aus ihrer früheren Beschäftigung lediglich einen Urlaubsanspruch von 17 Tagen (Berechnung: 29 geteilt durch 5 Arbeitstage pro Woche x 3 Arbeitstage in Teilzeit ergibt abgerundet 17 Urlaubstage) in das Teilzeitarbeitsverhältnis mitnehme. Der Rechtsstreit wurde vom deutschen Arbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach dessen Auffassung ist es nun nicht zulässig, einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt des Übergangs erworbene Urlaubsansprüche im Verhältnis zu der Zahl der bisherigen und der neuen Arbeitstage zu kürzen. Damit steht der Arbeitnehmerin im entschiedenen Fall ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen zu.
Praxishinweis: Der Anspruch auf ungekürzten Urlaub aus dem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis kann zu skurrilen Ergebnissen führen, wenn während der Teilzeit nur noch an sehr wenigen Tagen in der Woche gearbeitet wird und eine große Menge an Resturlaub besteht. Arbeitgeber werden in solchen Fällen kaum bereit sein, einer Reduzierung der Beschäftigungstage freiwillig zuzustimmen, wenn dies praktisch zur Folge hätte, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit überhaupt nicht erst aufnehmen muss, sondern gleich für den Rest des Jahres in (bezahlten) Urlaub gehen kann. (Quelle: Württembergischer Gärtnereiverband e.V.)

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