Unfallversicherung: Aktuelle Änderungen

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Durch die EU-Erweiterung gibt es Änderungen im Unfallversicherungsschutz bei polnischen Saisonarbeitskräften.Auch im Jahr 2005 werden, insbesondere im Obst- und Gemüsebau, wieder in größerer Zahl Saisonarbeitskräfte aus den östlichen Nachbarländern im Einsatz sein. Weit über 90% von ihnen sind polnische Staatsbürger. Für sie hat sich seit dem EU-Beitritt ihres Landes am 1. Mai 2004 der gesetzliche Unfallversicherungsschutz grundlegend geändert. Davon mit betroffen sind auch deren deutsche Arbeitgeber, also die landwirtschaftlichen und gärtnerischen Unternehmer.

 

Ist die Saisonarbeitskraft in Polen sozialversicherungspflichtig, z. B. als Arbeitnehmer oder selbstständig Gewerbetreibender, und übt die Saisonarbeit als Zweitbeschäftigung aus, so bleibt jetzt der dortige Versicherungsschutz bestehen. Der deutsche Unfallversicherungsschutz greift in diesen Fällen also nicht mehr. Der deutsche Unternehmer hat sich die vom polnischen Sozialversicherungsträger auszustellende Bescheinigung "E 101" und den obligatorischen Fragebogen des polnischen Arbeitnehmers zur Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorlegen zu lassen.

 

In diesen Fällen werden aber Beiträge aus dem in Deutschland erzielten Lohn zur polnischen Sozialversicherung fällig. Die trägt der deutsche Arbeitgeber zwar nicht allein, abzuführen sind sie aber, wie in Deutschland, von ihm. Deshalb muss er sich in Polen eine "Umsatzsteueridentifikationsnummer" erteilen lassen, mit der er anschließend die Anmeldung seiner Saisonarbeitskraft bei der polnischen Sozialversicherung vornehmen kann. Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft steht ihren Mitgliedern hier selbstverständlich gern mit Auskunft und Rat zur Seite. Sie rät auch dringend dazu, dieses Verfahren genau einzuhalten. Der Unternehmer läuft sonst Gefahr, die Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich des Arbeitnehmeranteils, allein tragen zu müssen, und das sind immerhin 47,85% des Nettolohns!

 

Die weiterhin bestehende Sozialversicherungspflicht in Polen hat aber auch eine zusätzliche Konsequenz: Sie löst nicht, wie bei einer Versicherungspflicht in Deutschland, die sogenannte "Unternehmerhaftpflicht" ab. Dies bedeutet, dass die polnische Saisonarbeitskraft, sollte ihr ein Arbeitsunfall zustoßen, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Unternehmer hat, z. B. auf Schmerzensgeld oder Einkommensverluste.

 

Hiergegen kann eine Betriebshaftpflichtversicherung schützen, allerdings nur, wenn sie nicht die Unternehmerhaftung ausschließt. Hier empfiehlt sich ein genauer Blick in das Kleingedruckte des Versicherungsvertrags. Wer bei der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt der Gartenbau-Berufsgenossenschaft versichert ist, befindet sich auf der sicheren Seite: Sie deckt solche Schäden ab. Das heißt, dass die Haftpflichtversicherungsanstalt berechtigte Schadenersatzansprüche reguliert und ggf. unberechtigte Ansprüche abwehrt. Mitglieder der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt sind in jedem Fall abgesichert, gleich ob nun die Gartenbau-Berufsgenossenschaft oder ein polnischer Sozialversicherungsträger für einen evtl. Arbeitsunfall zuständig ist. Die Mitgliedschaft bei der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt ist damit die ideale Ergänzung zur Mitgliedschaft bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, um das Haftungsrisiko des Unternehmers abzudecken.

 

Handelt es sich bei der Saisonarbeit des polnischen Staatsbürgers nicht um eine Zweitbeschäftigung mit der Folge, dass in seinem Heimatland auch keine Sozialversicherungspflicht besteht, so steht er, wie in der Vergangenheit, unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. In diesem Fall sind die Unfallversicherungsbeiträge an die Gartenbau-Berufsgenossenschaft abzuführen. Praktisch bedeutet dies: Die gezahlte Lohnsumme und die geleisteten Arbeitsstunden sind in den alljährlich abzugebenden Arbeitswertnachweis aufzunehmen. (LSV)

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