SVLFG: Hautkrebs durch Sonnenstrahlung kann Berufskrankheit sein

Seit dem 1. Januar 2015 können bestimmte Formen des weißen Hautkrebses, die durch Sonnenstrahlung verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt werden.

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Seit dem 1. Januar 2015 können bestimmte Formen des weißen Hautkrebses, die durch Sonnenstrahlung verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt werden.

Anerkennungsfähig sind nach der geänderten Berufskrankheitenverordnung (BKVO) die sogenannten Plattenepithelkarzinome und ihre Vorstufen, die aktinischen Keratosen und das Bowenkarzinom. Dagegen werden das Basalzellkarzinom und der schwarze Hautkrebs (malignes Melanom) nicht als Berufskrankheit anerkannt. Potenziell betroffen von dieser neuen Regelung sind Menschen, die häufig im Freien arbeiten. Dazu zählen Landwirte und Gärtner. Ihr Risiko, an Hautkrebs zu erkranken, ist höher als das der übrigen Bevölkerung.

Die neue Berufskrankheit stellt die zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vor eine besondere Herausforderung, da die Betroffenen dem Sonnenlicht nicht nur während ihrer Arbeit, sondern auch in ihrer Freizeit ausgesetzt sind. Daher kann es im Einzelfall schwierig sein, berufliche Krankheitsursachen von anderen zu unterscheiden. Wichtig bleibt somit eine Stärkung der Prävention. Zum Schutz der Beschäftigten müssen gemeinsam mit den Arbeitgebern wirksame Lösungen zum Sonnenschutz entwickelt werden. Dies kann zum Beispiel durch Arbeitszeitverlagerungen erreicht werden oder auch durch das konsequente Tragen von geeigneter Kleidung.

Schon jetzt gibt es viele Therapiemöglichkeiten. Im Vergleich zu anderen Tumorerkrankungen gilt der weiße Hautkrebs als gut behandelbar. Wichtig ist aber, die Erkrankung früh zu erkennen.

Neben den genannten Formen des weißen Hautkrebses und dessen Vorstufen wurden zum 1. Januar 2015 drei weitere neue Berufskrankheiten in die BKVO aufgenommen:
- Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom) durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen
- Druckschädigung des Nervs im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen
- Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)

Welche Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen werden, entscheidet die Bundesregierung auf Vorschlag eines wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der Beirat reagiert auf neue medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse. Für die Aufnahme in die Liste muss eine Erkrankung durch besondere Einwirkungen verursacht worden sein, denen Menschen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich stärkerem Maß ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. (SVLFG) 

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