Steuerrecht: Mehr Flexibilität für Land- und Forstwirte

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft begrüßt die Flexibilisierung in der EinkommensteuerDurchführungsverordnung (EStDV).

Land- und Forstwirten wird die Möglichkeit eingeräumt, anstatt des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu wählen. Bild: GABOT.

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Das Bundeskabinett hat jetzt eine Flexibilisierung in der EinkommensteuerDurchführungsverordnung (EStDV) beschlossen: Den Land- und Forstwirten wird die Möglichkeit eingeräumt, anstatt des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu wählen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft begrüßt diese Erleichterung für Land- und Forstwirte. Die neue Regelung kann für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die neben dem landwirtschaftlichen Betrieb auch einen Gewerbebetrieb haben, eine Verwaltungserleichterung bringen. Denn sie können künftig für beide Betriebe das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr anwenden.

Bisher konnten schon Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe wählen. Jetzt gilt dies für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

An der wichtigen Regelung zum abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr in Paragraph 4a Einkommensteuergesetz ändert sich dadurch nichts. Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe können damit auch weiterhin beim abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr bleiben und müssen dazu nichts veranlassen. (BMEL)

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