Schweiz und EU: Ein Pflanzenpass

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In Zukunft wird für den Zutritt zu den schweizerischen und europäischen Märkten nur noch ein einziges Dokument, der Pflanzenpass, benötigt. Der gemischte Ausschuss für das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat am 8. März 2004 die Gleichwertigkeit der Pflanzenschutzmassnahmen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) anerkannt. Das erwähnte Abkommen tritt am 1. April 2004 in Kraft und erleichtert den Handel mit Pflanzen. Es fördert auch die Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen, die mit der Bekämpfung der Einfuhr und Verschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen beauftragt sind.

 

Eingeschleppte neue Pflanzenschädlinge können in der Agrar- und Forstproduktion bedeutende wirtschaftliche Schäden zur Folge haben. Die Bekämpfung dieser Schadorganismen erfordert häufig den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln; dadurch können bestehende Programme zur restriktiveren Verwendung dieser Substanzen in Frage gestellt werden. Der Feuerbrand ist das bekannteste Beispiel für die daraus entstehenden Probleme im Pflanzenbau. Unter bestimmten Witterungsbedingungen kann dieses Bakterium ganze Kulturen zerstören, wie dies im Sommer 2000 in der Ostschweiz der Fall war. Auch andere Organismen stellen eine Bedrohung dar, zum Beispiel der Maiswurzelbohrer, die Goldgelbe Vergilbung der Rebe oder eine neue Art Falscher Mehltau, der zahlreiche Waldpflanzen angreift.

 

Der Abschluss des Abkommens mit der EU fördert die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung neuer Pflanzenkrankheiten. Die Schweiz und die EU werden neu identische Maßnahmen treffen, um die Einschleppung neuer Schädlinge aus anderen Kontinenten zu verhindern. Sowohl in der Schweiz als auch in der EU werden die Maßnahmen so vereinheitlicht, dass nur kontrollierte und schädlingsfreie Pflanzen in Verkehr gebracht werden dürfen. Anhand des Pflanzenpasses lässt sich prüfen, ob diese Pflanzen die phytosanitarischen Anforderungen erfüllen.

 

Gegenwärtig ist bei der Ein- oder Ausfuhren von Pflanzen ein Pflanzenschutzzeugnis notwendig. Am 1. April wird diese Vorschrift für Pflanzen aus der EU und für unsere Exporte in die EU aufgehoben. Das unterzeichnete Abkommen sieht vor, dass die Pflanzen eingeführt werden dürfen, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss den Anforderungen der EU für den Zutritt zum europäischen Markt begleitet sind. Ebenso können in der Schweiz erzeugte Pflanzen exportiert werden, wenn sie von einem nach den schweizerischen Anforderungen ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind. Ein einziges Dokument wird also den in unserem Land produzierten Pflanzen die Märkte in der Schweiz und Europa öffnen. Die Anerkennung des Pflanzenpasses bedeutet eine wesentliche Erleichterung des Pflanzenhandels zwischen der Schweiz und der EU. (BLW)

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