Pauschalierung: Steuerliche Mehrbelastung kommt

Auf viele kleinere landwirtschaftliche Betriebe wird im Jahr 2022 eine höhere steuerliche Belastung zukommen. Der Hauptausschuss stimmte am Dienstag dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht in unveränderter Fassung zu.

Mit dem Gesetzentwurf wird der derzeit geltenden Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte ab dem 1. Januar 2022 auf 9,5% reduziert. Bild: GABOT.

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Für die Annahme des Gesetzentwurfs votierten die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Gegen den Entwurf stimmten die Fraktionen CDU/CSU, AfD und Die Linke.

Wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht, soll es durch eine Veränderung der Vorsteuerbelastung von sogenannten Pauschallandwirten zu steuerlichen Mehrbelastungen im kommenden Jahr von 80 Mio. Euro und ab 2023 von 95 Mio.  Euro pro Jahr kommen. Bis zum Jahr 2025 soll sich die steuerliche Mehrbelastung für pauschalierende Landwirte auf 365 Mio. Euro summieren. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

Wie es im Gesetzentwurf heißt, ist die Vorsteuerbelastung für den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte in zutreffender Höhe festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssteuersatz sei nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führe zudem zu Steuerausfällen. Nach den Regelungen im Jahressteuergesetz 2020 soll die Bundesregierung dem Gesetzgeber eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich sei. Daher soll mit diesem Gesetzentwurf der derzeit geltenden Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte in Höhe von 10,7% ab dem 1. Januar 2022 auf 9,5% reduziert werden.

Von allen anderen Fraktionen abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke. Die Fraktion hatte verlangt, die Anpassung des Durchschnittssteuersatzes auf den 1. Juli 2022 zu verschieben, um Pauschallandwirten, deren Beratern und Geschäftspartnern eine angemessene Zeit zur Umstellung zu gewähren. Außerdem hatte die Fraktion verlangt, den Stichtag zur Umsetzung eines jährlich angepassten Durchschnittssteuersatzes dem üblichen Wirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte anzupassen und diesen neu auf den 1. Juli mit Wirkung des darauffolgenden Kalenderjahres zu legen. Auch wollte die Fraktion die Änderung des Berechnungsverfahrens des Durchschnittssteuersatzes erreichen. Dafür hatten sich in der vorangegangenen Anhörung des Hauptausschusses mehrere Sachverständige ausgesprochen.

Außerdem wird mit dem Gesetzentwurf die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie werde eine Steuerbefreiung eingeführt. (hib/HLE)

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