- Startseite
- Neuregelung: Gartenbau von Mautpflicht v...
Neuregelung: Gartenbau von Mautpflicht verschont
Im Bundesfernstraßenmautgesetz ist nun mehr geregelt, dass „land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“ von der Mautpflicht ausgenommen sind. Leider ist es nicht gelungen, die von den Verbänden geforderte Erhöhung auf 60 km/h umzusetzen. Dies wurde vom Bundestag mit Hinweis auf zu große Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem gewerblichen Güterkraftverkehr abgelehnt.
Beschlossen wurde außerdem, dass alle Transporte, die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraftverkehrsgesetz von den Vorschriften des Güterkraftverkehrs ausgenommen sind, in Zukunft auch nicht der Mautpflicht unterliegen. Diese Transporte können auch mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschreiten. Voraussetzung für die Mautbefreiung ist, dass es sich um Transporte eigener landwirtschaftlicher Produkte oder Bedarfsgüter oder um solche Transporte im Rahmen der Nachbarschaftshilfe handelt. Auch landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe, wie etwa Produktionsbetriebe im Zierpflanzenbau, Gemüse- und Obstbau oder Baumschulen profitieren von dieser gesetzlichen Regelung.
„Besonders positiv bewerten wir auch die Klarstellung, nach der auf Leerfahrten im Zusammenhang mit den befreiten Transporten durch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, ebenfalls keine Maut entfällt. Mit der Gesetzesänderung herrscht für unsere Gartenbaubetriebe nun endlich mehr Rechtssicherheit“, erklärt ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer.
Das fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird ab 1. Januar 2019 in Kraft treten. (ZVG)
Kommentare (0)
Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.