Kartellamt: "Gelbe Karte" für Edeka und Tengelmann

Mit einer einstweiligen Anordnung untersagt das Bundeskartellamt Edeka und Tengelmann, Maßnahmen einzuleiten, die die beabsichtigte Fusion in einzelnen Bereichen vorwegnehmen.

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Mit einer einstweiligen Anordnung untersagt das Bundeskartellamt Edeka und Tengelmann, Maßnahmen einzuleiten, die die beabsichtigte Fusion in einzelnen Bereichen vorwegnehmen. Auf rund 60 Seiten, die den Unternehmen nach Informationen der Lebensmittel Zeitung (dfv Mediengruppe) am Mittwoch zugingen, begründet die Behörde detailliert, welche Verhaltensweisen der beiden Hochzeitskandidaten sie als Verstoß gegen das sogenannte Vollzugsverbot ansieht. Konkret verbietet das Amt nach LZ-Informationen Kaiser’s-Tengelmann die Verrechnung und den Warenbezug über Edeka. Auch die Schließung von Märkten und Lagern wird untersagt. Das Kartellamt wollte die Verfügung auf Anfrage am Mittwoch nicht kommentieren. Ein Sprecher bestätigte lediglich die zwischenzeitlich erfolgte Einleitung des Hauptprüfverfahrens. Damit endet die Vier-Monats-Frist, innerhalb derer das Amt über den angemeldeten Zusammenschluss entscheiden muss, am 6. März 2015.

Nach Informationen der Lebensmittel Zeitung haben die Beamten von Wettbewerbern oder Lieferanten Hinweise erhalten, dass Tengelmann ab dem kommenden Jahr zunächst über Edeka-Großhandlungen Waren verrechnen und später Zug-um-Zug auch beziehen wolle. Darin sieht das Bundeskartellamt eine teilweise Vorwegnahme der Fusion. Mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung bleibt Kaiser’s-Tengelmann nun eine Beschaffungsalternative zu Markant und Bünting versagt. Andernfalls drohen den Beteiligten persönliche Bußgelder von bis zu 1 Mio. Euro und den Unternehmen Strafzahlungen in Höhe von 10% des Konzernumsatzes. Beide Unternehmen wollten sich auf Anfrage nicht zum laufenden Verfahren äußern. (Quelle: dfv Mediengruppe)


Offizielle Mitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt unterbindet Vorab-Maßnahmen der Beteiligten
Das Bundeskartellamt bestätigt Medienberichte, dass die Behörde am 3. Dezember eine einstweilige Anordnung gegen EDEKA und Tengelmann erlassen hat, um zu verhindern, dass Teile des Fusionsvorhabens schon vor Abschluss der Prüfung durch das Bundeskartellamt vollzogen werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Es ist ein zentraler Grundsatz der Fusionskontrolle, dass die wettbewerblichen Auswirkungen eines geplanten Zusammenschlusses nicht vorweg genommen werden dürfen. Bei einer anstehenden Prüfung müssen die Unternehmen die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde abwarten. So gilt auch in diesem Fall, dass sich Lieferanten, Wettbewerber und Verbraucher darauf verlassen können müssen, dass EDEKA und Tengelmann nicht schon vor einer Entscheidung des Bundeskartellamtes Fakten schaffen, deren Auswirkungen nicht mehr rückgängig zu machen wären. Die einstweilige Anordnung ist eine Vorsichtsmaßnahme, mit der wir sicherstellen möchten, dass der Status quo zunächst erhalten bleibt und die Fusion im Rahmen eines ergebnisoffenen Verfahrens geprüft werden kann. Die Anordnung enthält keinerlei Vorwegnahme der wettbewerblichen Beurteilung des Zusammenschlusses."

EDEKA und Tengelmann hatten bereits im Vorfeld der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens konkrete Maßnahmen zur gemeinsamen Warenbeschaffung und Warenverrechnung, zu Veränderungen bei Teilen des Filialnetzes, Lagern und Fleischwerken sowie damit zusammenhängende personelle Maßnahmen vereinbart. Diese Maßnahmen dürfen nun bis zum Abschluss des Fusionskontrollverfahrens nicht umgesetzt werden. Dies gilt jedenfalls, soweit sie über die üblichen Restrukturierungsmaßnahmen in einem Einzelhandelsunternehmen hinausgehen. 

Die einstweilige Anordnung dient dem Erhalt der Eigenständigkeit und des Wettbewerbspotentials von Kaiser's Tengelmann und ist zeitlich auf die Dauer des Fusionskontrollverfahrens begrenzt.

Die Beteiligten können gegen die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. 

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