Glyphosat: Aurelia Stiftung reicht Untätigkeitsklage ein

Am 16. September 2026 hat die Aurelia Stiftung beim Gericht der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage gegen die Europäische Kommission erhoben.

Kommission setzt rechtskräftiges Urteil des EU-Gerichts nicht um, moniert die Aurelia Stiftung. Bild: GABOT.

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Die Kommission weigert sich, das von der Aurelia Stiftung erstrittene, rechtskräftige Urteil des Gerichts der Europäischen Union betreffend die Genehmigung für den Pestizid-Wirkstoff Glyphosat umzusetzen (Urteil vom 19. November 2025, T-565/23).

In diesem Verfahren und in mehreren Parallelverfahren hat das EU-Gericht die Praxis der EU-Kommission überprüft, die Genehmigungen für Pestizid-Wirkstoffe routinemäßig verlängert, wenn es Verzögerungen bei der aktuellen Risikoprüfung im Verfahren zur Wiederzulassung gibt. Nach den Urteilen des Gerichts vom 19.11.2025 verstößt die seit vielen Jahren von der Kommission praktizierte „automatische und systematische“ Verlängerung von Pestizidgenehmigungen in diesen Verzögerungs-Fällen gegen das EU- Recht.

Genehmigungs-Verlängerungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Insbesondere ist zu prüfen, ob Hersteller – in diesem Fall Bayer-Monsanto – durch unzureichende oder verspätete Datenlieferungen selbst zur Verzögerung beigetragen haben.

Gegenstand des Urteils im Aurelia-Verfahren T-565/23 ist die Verlängerung der Glyphosat-Genehmigung im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2023. Das EU-Gericht hat in seinem Urteil vom 19.11.2023 klar gemacht, dass die Kommission bei dieser Verlängerungsentscheidung die gebotene detaillierte Prüfung, ob tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt, rechtswidrig vernachlässigt hat.

Die Kommission verweigert erneute Prüfung und Entscheidung

Auf Grund dieses Urteils muss die Kommission über den Antrag der Stiftung neu entscheiden und die Verlängerung der Genehmigung für Glyphosat nochmals überprüfen. Diese gebotene Überprüfung der Glyphosatgenehmigung verweigert die Kommission. Nach entsprechender Aufforderung der Aurelia Stiftung lehnt die Kommission eine nochmalige Prüfung der Glyphosat-Verlängerung ausdrücklich ab.

Mit der nun erhobenen Klage will die Aurelia Stiftung durchsetzen, dass die Kommission diese Pflicht erfüllt und die Leitlinien des EU-Gerichts beachtet. „Die EU-Kommission bleibt untätig, obwohl das Gericht sie verurteilt hat, den Glyphosat-Fall neu zu prüfen. Das ist für eine Institution, die dem europäischen Vorsorgeprinzip verpflichtet ist, ein alarmierendes Signal. Denn Bienen und andere bestäubende Insekten werden aufgrund dieses Vorgehens über Jahre weiter schädlichen Substanzen ausgesetzt. Deshalb klagt die Aurelia Stiftung auch gegen die aktuell wirksame, zehnjährige Genehmigung vor dem EU-Gericht,“ so Dr. Lisa Kroll, Vorständin der Aurelia Stiftung

Die Kommission führt rechtliche Gründe für ihre Weigerung an: die angegriffene Verlängerung der Genehmigung sei durch die spätere Erneuerung der Glyphosat-Genehmigung für weitere zehn Jahre gegenstandslos geworden. Diese Rechtsauffassung ist aus Sicht der Aurelia Stiftung eindeutig falsch: Die Genehmigungs-Verlängerung war während ihres Geltungszeitraums (2022/2023) die alleinige rechtliche Grundlage für die Zulassung und Verwendung glyphosathaltiger Pestizide in der Europäischen Union.

„Die Kommission versucht sich ihrer Aufgabe zu entziehen. Das von ihr vorgeschobene rechtliche Argument hat das EU-Gericht in seinem Urteil vom 19.11.2025 klar zurückgewiesen. Dort ist unter anderem festgestellt, dass die Aurelia Stiftung ein Recht auf erneute Überprüfung der Genehmigungs-Verlängerung für Glyphosat hat,“ sagt Dr. Achim Willand, Rechtsanwalt und Prozessvertreter der Aurelia Stiftung.

Bedeutung für zahlreiche Pestizide

Die Kommission muss rechtswidrige Verlängerungen von Pestizidgenehmigungen korrigieren. Die Aurelia Stiftung will die vom EU-Gericht geforderte Kurskorrektur in der Genehmigungspraxis der Kommission für Glyphosat als Präzedenzfall durchsetzen. In der Europäischen Union wurden und werden zahlreiche Genehmigungen für Pestizid- Wirkstoffe verlängert, obwohl ihre reguläre Neubewertung noch nicht abgeschlossen ist. Das Gericht der Europäischen Union hat im November 2025 deutlich gemacht, dass solche Verlängerungen nicht schematisch erfolgen dürfen. Sie sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Verzögerung des Bewertungsverfahrens den Herstellern selbst zuzurechnen ist – etwa wegen unvollständiger oder verspätet eingereichter Daten. Das Urteil betrifft damit die Anforderungen an eine rechtmäßige Risikoprüfung und an die Kontrolle behördlicher Entscheidungen im europäischen Pestizidrecht.

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