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EU: Krisenhilfe bei Frostschäden
Ein Großteil dieser Summe wird voraussichtlich in die Anbaugebiete im Süden Deutschlands fließen, teilt der Landvolk-Pressedienst mit. Dennoch rechnet der Landesbauernverband damit, dass zumindest einige Dutzend Obstbauern im Alten Land von der Hilfe profitieren können.
Der Bund hat mit der „Verordnung für Beilhilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ den Rechtsrahmen für die Beihilfen für die betroffenen Obst- und Weinbauern geschaffen. „Die Beihilfe wird landwirtschaftlichen Unternehmen gewährt, die im Obst- oder Weinbau durch den Frost substanziell betroffen sind“, heißt es dazu in einer Information auf der Webseite der Landwirtschaftskammer (LWK), die das Verfahren für das Land Niedersachsen abwickelt. Dabei muss die gesamtbetriebliche Erzeugung 2024 (einschließlich z.B. Gemüse, Getreide, Zuckerrüben etc.) um mehr als 30% unter dem Landesdurchschnitt der Vorjahre liegen.
Zur Schadensermittlung müssen Obstbaubetriebe alle Erträge aus pflanzlicher Erzeugung des Jahres 2024 darlegen. Für jede vom Frost betroffene Kulturart sind die Erträge durch geeignete Nachweise (Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Verkaufsbelege) zu belegen. Der Schaden muss nach Abzug nicht entstandener Kosten über 7.500 Euro liegen; Versicherungsleistungen schmälern die Beihilfe.
Die Verordnung sieht eine Obergrenze des Entschädigungssatzes von maximal 40% des entstandenen Schadens vor. Die tatsächliche Entschädigungsquote wird nach Ermittlung aller Schäden auf Bundesebene am 26. Februar 2025 bekanntgegeben. Danach erfolgt die Berechnung und Bewilligung der jeweiligen Beihilfen für die Unternehmen. Anträge auf Frostbeihilfe können anhand der Antragsformulare noch bis zum 8. Januar 2025 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bewilligungsstelle Osnabrück, Am Schölerberg 6, 49082 Osnabrück gestellt werden. (LPD)
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