BVL: Zulassung von PSM mit dem Wirkstoff Pirimicarb geändert

Nach der Absenkung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) für den Wirkstoff Pirimicarb in verschiedenen Erzeugnissen hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassung von zwei Pflanzenschutzmitteln geändert.

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Nach der Absenkung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) für den Wirkstoff Pirimicarb in verschiedenen Erzeugnissen hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassung von zwei Pflanzenschutzmitteln geändert. In bestimmten Kulturen ist die Anwendung nicht mehr zulässig. Die Änderungen gelten ab dem 16. August 2016.

Pirimor Granulat (Zulassungsnummer 052470-00) auch vertrieben als PIRIMAX (052470-60)
Die bisherigen Anwendungen gegen Blattläuse an frischen Kräutern werden bezüglich der Kulturen beschränkt. Statt "frische Kräuter" lautet die Kultur im Gewächshaus nun "Schnittpetersilie, Schnittsellerie" und im Freiland "frische Kräuter, ausgenommen Agastache-Arten, Shungiku, Mutterkraut, Wirtelmalve und Pelargonium-Arten". Die Anwendungen im Gewächshaus an Spinat, Stielmangold, Schnittmangold, Winterportulak, Sommerportulak und Gelbem Portulak sind nicht mehr zulässig. Die Anwendungen im Freiland an diesen Kulturen bleiben zugelassen.

Die bisherigen Anwendungen gegen Blattläuse an frischen Kräutern werden bezüglich der Kulturen beschränkt. Statt "frische Kräuter" lautet die Kultur nun "Schnittpetersilie, Schnittsellerie" Die Anwendung in Salaten ist nicht mehr zulässig. (BVL)

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