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BVL: Teilwiderruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels ProFume
Für diese Anwendung gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 28. Oktober 2026 und eine Aufbrauchfrist bis zum 28. Oktober 2027.
Andere Anwendungen des Pflanzenschutzmittels bleiben von der Entscheidung unberührt.
Hintergrund
Hintergrund des Widerrufs ist die Änderung im Umfang der Anwendung. Die Zulassung wurde als "geringfügige Verwendung" (vgl. Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) ausgesprochen. Das Kriterium der Geringfügigkeit ist nicht mehr erfüllt, da der Anwendungsumfang in der Praxis in den letzten Jahren zugenommen hat.
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hat am 28. April 2026 Widerspruch gegen die im Widerrufsbescheid erteilte Abverkaufs- und Aufbrauchfrist eingelegt. Mit Bescheid vom 30. April 2026 hat das BVL auf Antrag des Zulassungsinhabers die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides angeordnet. Dementsprechend ist der Widerruf der Zulassung der obenstehenden Anwendung mit der angegebenen Abverkaufs- und Aufbrauchfrist gültig.

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