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BVL: Genehmigung von Methiocarb wird nicht erneuert
Die Europäische Kommission hat entschieden, die Genehmigung für Methiocarb als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht zu erneuern. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 hat die Europäische Kommission das Ende der Genehmigung von Methiocarb auf den 3. Oktober 2019 festgesetzt. Auch die Frist für den Widerruf bestehender Zulassungen und die Gewährung von Abverkaufs- und Aufbrauchfristen sind in der Durchführungsverordnung bzw. im Pflanzenschutzgesetz geregelt. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
Weiterhin ruht bereits seit 1. Oktober 2013 die Zulassung von neun Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Methiocarb und Imidacloprid. Dies hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit einer Fachmeldung am 12. Juli 2013 bekanntgegeben. Das Ruhen bedeutet, dass diese Pflanzenschutzmittel seit dem 1. Oktober 2013 nicht mehr in Verkehr gebracht und nicht mehr angewendet werden durften. Das BVL wird diese Zulassungen demnächst widerrufen. Für diese neun Pflanzenschutzmittel gelten weder Abverkaufs- noch Aufbrauchfristen, aber ab sofort die Entsorgungspflicht.
Inverkehrbringen
Saatgut, das mit einem der vier in der o.g. Tabelle aufgeführten Mittel gebeizt wurde, darf noch bis zum 3. April 2020 in Verkehr gebracht und ausgesät werden.
Von Regelungen zu Abverkaufs- bzw. Aufbrauchfristen sind in Deutschland vier Pflanzenschutzmittel mit Methiocarb betroffen:
Name | Zul.-Nr. | Zul.-ende | Grund | Abverkaufsfrist | Aufbrauchfrist |
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Mesurol flüssig | 043599-00 | 31.07.2019 | Zeitablauf | 31.01.2020 | 03.04.2020 |
Methiocarb 0,05 +Thiacloprid 0,025 AE | 006410-00 | 30.11.2018 | Widerruf | 30.05.2019 | 03.04.2020 |
Bayer Garten Zierpflanzenspray Lizetan Plus | 006410-60 | 30.11.2018 | Widerruf | 30.05.2019 | 03.04.2020 |
Bayer Garten Spinnmilbenspray Plus | 006410-61 | 30.11.2018 | Widerruf | 30.05.2019 | 03.04.2020
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