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BOG: Zulassungen ohne Biodiversitätsauflagen erteilen
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 4. September 2019 darf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit einer Biodiversitätsauflage verbunden werden. Damit ist das Umweltbundesamt vorerst mit seiner Forderung vor Gericht gescheitert, dass Landwirte mindestens 10% ihrer Ackerfläche als Biodiversitätsfläche ausweisen müssen, wenn sie bestimmte Pflanzenschutzmittel einsetzen.
Das UBA hatte kürzlich begonnen, sein Einvernehmen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an die Bedingung zu knüpfen, dass Landwirte 10% ihrer Flächen stilllegen, wenn sie bestimmte Mittel anwenden wollen. Daraufhin erteilte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständige Zulassungsbehörde nur noch bis zum 31. Dezember 2019 befristete Genehmigungen.
Bis zum 17. Mai 2019 machte das UBA seine zusätzliche Auflage für 49 Zulassungsanträge zur Bedingung, davon 42 Herbizide, wovon sieben den Wirkstoff Glyphosat enthalten. Laut Regierungsangaben haben die vom UBA geforderten Zulassungsbedingungen 22 Widersprüche und sechs Klagen von Pflanzenschutzherstellern ausgelöst. Die Klagen richten sich allerdings gegen das BVL als zuständige Zulassungsbehörde, nicht gegen das UBA.
Zwei dieser Herstellerklagen entschied die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig nun zugunsten der Pflanzenschutzunternehmen (Aktenzeichen 9 A 11/19 und 9 A 18/19). Das Gericht verpflichtete das BVL, die Zulassungen über 2019 hinaus und ohne Biodiversitätsmaßnahmen zu erteilen.
Gegen die Urteile können die Beteiligten beim niedersächsischen Oberwaltungsgericht Berufung beantragen. (BOG)
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