BMEL: Belastete Gebiete werden vereinheitlicht

Mehr Qualität und Quantität der Messstellen sowie einheitliche Kriterien zur Ausweisung belasteter Gebiete bringen mehr Verursachergerechtigkeit - Bundesministerin Klöckner leitet Länder- und Verbändeanhörung zur entsprechenden Verwaltungsvorschrift ein.

Bisher wurden für die Ermittlung mit Nitrat belasteter Gebiete gemäß Düngeverordnung die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt, künftig werden auch die Standortfaktoren einbezogen. Bild: GABOT.

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Im Zuge der Änderung der Düngeverordnung hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Wert auf die einheitliche Ausweisung der belasteten Gebiete (so genannte 'rote Gebiete') gelegt. Bisher wurde das von den Ländern unterschiedlich gehandhabt, was zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen geführt hat. Die Kriterien für eine Vereinheitlichung wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet und im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) festgelegt. Im Mittelpunkt stehen dabei qualitative Verbesserungen bei den Anforderungen an eine Grundwasser-Messstelle sowie die verbindliche Festlegung einer Mindestdichte an Messstellen – auf 50 Quadratkilometer soll es künftig mindestens eine Messstelle geben. Zur Verwaltungsvorschrift hat Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, nun die Ressortabstimmung sowie parallel die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet.

Die Bundesministerin betont: „Die bundeseinheitlichen Kriterien sind ein wichtiger Schritt für mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit. Bisher sind die Bundesländer hier unterschiedlich vorgegangen. Das hat zu Unmut bei den Landwirten geführt. Dort, wo zu viel gedüngt worden ist, muss sich was ändern, das wissen auch die Bauern. Aber keiner will verständlicherweise für etwas 'verhaftet' werden, wofür er gar nicht verantwortlich ist. Hier sorgen wir nun für Transparenz und Vergleichbarkeit. Die passgenaue Ausweisung roter Gebiete durch einheitliche Bewertungskriterien und die festgeschriebenen Anforderungen der Anzahl und Qualität der Messstellen sind entscheidend, um unser Grundwasser sauber zu halten!“

Warum die Änderung?

  • Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) werden Kriterien vorgeschrieben, die eine einheitliche Vorgehensweise durch die Länder bei der Ausweisung der belasteten Gebiete vorsehen.
  • Dies ist dringend erforderlich, damit die belasteten Gebiete in Deutschland durch die Länder einheitlich ausgewiesen werden und dadurch die Verursachergerechtigkeit erhöht wird.

Was soll sich ändern?

  • Bisher wurden für die Ermittlung mit Nitrat belasteter Gebiete gemäß Düngeverordnung die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt, künftig werden auch die Standortfaktoren (etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung) sowie die Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit in die Berechnung einbezogen. Dies ist wichtig für die Binnendifferenzierung.
  • Für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen wird ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus den verschiedenen Messnetzen (gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie, EUA-Messnetz und EUNitratmessnetz zur Umsetzung der Nitratrichtlinie) zusammensetzt. Eine bessere Datengrundlage ist das Ergebnis.
  • Für diese Messstellen werden qualitative Anforderungen in der AVV beschrieben und Anforderungen an die erforderliche Dichte des Messnetzes festgelegt. So soll künftig sichergestellt werden, dass mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist.
  • Mit der AVV wird hinsichtlich der Eutrophierung durch Phosphor transparent festgelegt, ab wann Einträge aus landwirtschaftlichen Quellen signifikant werden und als belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss.
  • Signifikante Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen liegen vor, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer als 20% ist. Zusätzlich werden Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt.
  • Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll künftig alle vier Jahre überprüft werden. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter sein als 48 Monate. In diesem Turnus ist die AVV dann deckungsgleich mit dem Turnus der EU-Nitrat-Richtlinie zu evaluieren. Das sorgt dafür, dass die Anstrengungen der Landwirtinnen und Landwirte zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz bei der Ausweisung auch berücksichtigt werden können.

Wie geht es weiter? Vorgesehen ist bislang, dass die AVV am 12. August 2020 im Kabinett behandelt wird und am 18. September 2020 die Befassung im Bundesrat erfolgt. Die AVV soll nach Möglichkeit noch Ende September 2020 in Kraft treten. (BMEL)

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