Artenschutz: Änderungen im CITES-Übereinkommen

Am 1. Mai 2017 traten Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung zur besseren Kontrolle des Handels mit geschützten Tieren und Pflanzen in Kraft.

Änderungen im CITES-Übereinkommen

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Sie entsprechen den Änderungen, die an der 17. Vertragsstaatenkonferenz vom 24. September bis 4. Oktober 2016 in Johannesburg beschlossen wurden. Es gelten neue Anforderungen für die Ein- und Ausfuhr von Möbeln und Instrumenten aus speziellem Holz sowie von diversen Tier- und Pflanzenarten.

Die Änderungen betreffen unter anderem den internationalen Handel mit verschiedenen seltenen Hölzern, Kakteen, Schuppentieren, diversen Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien. Auch Meerestiere rücken in den Fokus: Mehrere Haiarten, Rochen und der Nautilus wurden in die CITES-Anhänge aufgenommen.

Für die Schweiz haben die neuen CITES-Regelungen Auswirkungen: Sämtliche Tiere und Pflanzen sowie Waren, die aus den neu aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten hergestellt wurden sind oder diese enthalten, müssen beim Import in die Schweiz von einem entsprechenden CITES-Zeugnis begleitet werden. Dies betrifft insbesondere Rohholz für den Musikinstrumentenbau, fertige Musikinstrumente und Möbel. Von den CITES-Bestimmungen ausgenommen sind bei diesen Holzarten lediglich nicht kommerzielle Ein- und Ausfuhren im Personenverkehr mit einem Maximalgewicht von zehn Kilogramm pro Sendung. Dies betrifft beispielsweise reisende Musikerinnen und Musiker mit entsprechenden Instrumenten.

Das multilaterale Übereinkommen CITES schützt Tiere und Pflanzen gegen die Übernutzung durch den internationalen Handel. Die Konferenz der CITES-Vertragsstaaten findet alle drei Jahre statt. Anlässlich der letzten CITES-Vertragsstaatenkonferenz im Herbst 2016 in Südafrika haben die Länder zum Teil umfangreiche Änderungen im CITES-Übereinkommen vereinbart. Die Vertragsstaaten haben bei der Konferenz so viele neue Arten in die Listen der durch das Übereinkommen betroffenen Arten, der sogenannten CITES-Anhänge, aufgenommen wie nie zuvor. (BLV)

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