Arbeitsschutz: Pflichten gegenüber Kindern

Für Kinder und Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzes – auch wenn sie im elterlichen Betrieb arbeiten.

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Kinder und Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren helfen gerne im elterlichen Betrieb mit und ihre Hilfe ist im Unternehmen willkommen. Bei ihrem Einsatz im landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieb sind die Regelungen des Jugendarbeitschutzes einzuhalten.

Die Mitarbeiter des Technischen Aufsichtsdienstes stellen bei der Untersuchung von Kinderunfällen oft eine Reihe von Mängeln im betrieblichen Arbeitsschutz fest.

Kinder dürfen nur zeitlich begrenzt beschäftigt werden; in landwirtschaftlichen Familienbetrieben zwischen 8.00 und 18.00 Uhr maximal drei Stunden. Beim Einsatz von Kindern und Jugendlichen empfiehlt der Technische Aufsichtsdienst, eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auch die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes berücksichtigt. (lsv)

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