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QS: Notfallzulassungen für Dimethofin und NeemAzal-T/S
Das Fungizid Dimethofin (Wirkstoff: Dimethomorph) darf im Zeitraum vom 5. Juli bis 1. November 2019 gegen Falschen Mehltau (Peronospora parasitica) in Blumenkohl angewendet werden.
Über die bestehende Zulassung hinaus darf das biologische Insektizid NeemAtal-T/S zur Bekämpfung von Kartoffelkäfern im Kartoffelanbau zum Einsatz gbracht werden. Die Notfallzulassung des Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azadirachtin (Azadirachtin A) ist auf die Anwendung im ökologischen Kartoffelanbau beschränkt. (QS)
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QS: Notfallzulassungen für Dimethofin und NeemAzal-T/S
Das Fungizid Dimethofin (Wirkstoff: Dimethomorph) darf im Zeitraum vom 5. Juli bis 1. November 2019 gegen Falschen Mehltau (Peronospora parasitica) in Blumenkohl angewendet werden.
Über die bestehende Zulassung hinaus darf das biologische Insektizid NeemAtal-T/S zur Bekämpfung von Kartoffelkäfern im Kartoffelanbau zum Einsatz gbracht werden. Die Notfallzulassung des Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azadirachtin (Azadirachtin A) ist auf die Anwendung im ökologischen Kartoffelanbau beschränkt. (QS)
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QS: Notfallzulassungen für Dimethofin und NeemAzal-T/S
Das Fungizid Dimethofin (Wirkstoff: Dimethomorph) darf im Zeitraum vom 5. Juli bis 1. November 2019 gegen Falschen Mehltau (Peronospora parasitica) in Blumenkohl angewendet werden.
Über die bestehende Zulassung hinaus darf das biologische Insektizid NeemAtal-T/S zur Bekämpfung von Kartoffelkäfern im Kartoffelanbau zum Einsatz gbracht werden. Die Notfallzulassung des Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azadirachtin (Azadirachtin A) ist auf die Anwendung im ökologischen Kartoffelanbau beschränkt. (QS)
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