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Sozialversicherung: Mindestgröße für Versicherungspflicht ändert sich
Ab dem 1. Januar 2014 werden die bisher regional unterschiedlichen Mindestgrößen für landwirtschaftliche Unternehmen, welche Voraussetzung für die Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) und Krankenkasse (LKK) sind, bundesweit vereinheitlicht.
Zukünftig wird die Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen acht Hektar betragen, für Forstflächen 75 Hektar und für den Weinbau zwei Hektar. Eine Übersicht für alle Produktionsverfahren ist im Internet zu finden unter www.svlfg.de > Versicherung/ Beitrag > Versicherung Alterskasse > Mindestgröße.
Für die Versicherung in der LAK gilt für Unternehmen, welche die ab Januar 2014 geltende Mindestgröße nicht mehr erreichen, ein Bestandsschutz: Die Versicherung bleibt bestehen, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wird. Diese Befreiungsmöglichkeit wird betroffenen Personen längstens bis zum 31. März 2014 eingeräumt.
Für die Versicherung in der LKK gilt dieser Bestandsschutz hingegen nicht: Für Unternehmer, deren Unternehmen die neue Mindestgröße nicht mehr erreicht, endet die Pflichtversicherung in der LKK. Sie können sich dort jedoch freiwillig weiterversichern.
Alle von dieser Neuerung betroffenen Versicherten werden persönlich von der SVLFG mit detaillierten Informationen und Hinweisen zu den Auswirkungen angeschrieben. (SVLFG)
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Sozialversicherung: Mindestgröße für Versicherungspflicht ändert sich
Ab dem 1. Januar 2014 werden die bisher regional unterschiedlichen Mindestgrößen für landwirtschaftliche Unternehmen, welche Voraussetzung für die Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) und Krankenkasse (LKK) sind, bundesweit vereinheitlicht.
Zukünftig wird die Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen acht Hektar betragen, für Forstflächen 75 Hektar und für den Weinbau zwei Hektar. Eine Übersicht für alle Produktionsverfahren ist im Internet zu finden unter www.svlfg.de > Versicherung/ Beitrag > Versicherung Alterskasse > Mindestgröße.
Für die Versicherung in der LAK gilt für Unternehmen, welche die ab Januar 2014 geltende Mindestgröße nicht mehr erreichen, ein Bestandsschutz: Die Versicherung bleibt bestehen, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wird. Diese Befreiungsmöglichkeit wird betroffenen Personen längstens bis zum 31. März 2014 eingeräumt.
Für die Versicherung in der LKK gilt dieser Bestandsschutz hingegen nicht: Für Unternehmer, deren Unternehmen die neue Mindestgröße nicht mehr erreicht, endet die Pflichtversicherung in der LKK. Sie können sich dort jedoch freiwillig weiterversichern.
Alle von dieser Neuerung betroffenen Versicherten werden persönlich von der SVLFG mit detaillierten Informationen und Hinweisen zu den Auswirkungen angeschrieben. (SVLFG)
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