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BVL: Widerruf von Pymetrozin-Zulassung
Nach dem Widerruf gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 30. Oktober 2019 und eine Aufbrauchfrist bis zum 30. Januar 2020. Diese Fristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1501. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.
Hintergrund
Mit der Durchführungsverordnung 2018/1501 hat die Europäische Kommission entschieden, die EU-Genehmigung für Pymetrozin als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht zu erneuern. In der Durchführungsverordnung sind Fristen für die Beendigung bestehender Zulassungen festgesetzt. (BVL)
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Messenachrichten
BVL: Widerruf von Pymetrozin-Zulassung
Nach dem Widerruf gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 30. Oktober 2019 und eine Aufbrauchfrist bis zum 30. Januar 2020. Diese Fristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1501. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.
Hintergrund
Mit der Durchführungsverordnung 2018/1501 hat die Europäische Kommission entschieden, die EU-Genehmigung für Pymetrozin als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht zu erneuern. In der Durchführungsverordnung sind Fristen für die Beendigung bestehender Zulassungen festgesetzt. (BVL)
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