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Empfehlung: Kein Verbot von Kunststoffverpackungen
Die Petentin verweist in ihrer öffentlichen Petition (ID 160152) darauf, dass „so gut wie alle Produkte im Supermarkt in Plastik verpackt sind“. Dies sei nicht nur schädlich für die Erde, sondern auch für die menschliche Gesundheit. Es müsse also dringend gehandelt werden, wobei für die Industrie Recycling die beste Lösung sei, heißt es in der Eingabe. Diese reicht aber aus Sicht der Petentin auf Dauer nicht aus. Es sollte robuste Wiederverwendungs-Systeme geben, sodass Flaschen und Behälter zur Wiederverwendung abgeholt werden könnten, schlägt sie vor.
Der Petitionsausschuss macht in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung deutlich, dass die Förderung von Mehrwegsystemen ein wichtiges Anliegen der Umweltpolitik sei. Die Wiederverwendung von Produkten diene der Abfallvermeidung. Vermeidung stehe auch an erster Stelle der abfallwirtschaftlichen Hierarchie der europäischen Abfallrahmenrichtlinie und des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes. „Mit Mehrweg lassen sich Verpackungsabfälle einsparen“, schreibt der Ausschuss.
Aufgrund der Rechtslage in der Europäischen Union sei es den Mitgliedstaaten jedoch nicht möglich, „auf rein nationaler Ebene bestimmte Verpackungen zu verbieten“. Aus gleichen Gründen sei es nicht zulässig, den Herstellern im Detail vorzuschreiben, wie sie ihre Produkte verpacken müssen. „Solche Vorschriften müssen jeweils durch das europäische Recht ermöglicht werden.“
Derzeit trage das Verpackungsgesetz zur Reduzierung des Verpackungsaufkommens bei privaten Endverbrauchern dadurch bei, dass die Hersteller verpflichtet werden, „ihre Verpackungen bei einem dualen System gegen Entgelt zu beteiligen“. Endverbraucher könnten also durch die Reduzierung ihrer Verpackungsmasse Geld sparen, weshalb aus Sicht des Petitionsausschusses übergroße oder überflüssige Verpackungen inzwischen die Ausnahme darstellen. Darüber hinaus verpflichte das Verpackungsgesetz die dualen Systeme, bei der Ausgestaltung ihrer Lizenzentgelte die Recyclingfähigkeit, aber auch andere ökologische Aspekte wie beispielsweise den Einsatz von recycelten Materialien, zu beachten.
Verbraucher hätten zudem durch die seit dem 1. Januar 2023 geltende Mehrwegangebotspflicht laut Paragraf 33 Verpackungsgesetz die Wahl zwischen Einweg- und Mehr-weg-To-Go-Verpackung und könnten aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. „Es handelt sich bei der Mehrwegangebotspflicht jedoch nicht um ein Verbot bestimmter Verpackungen. Auch Einwegverpackungen dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden“, macht der Petitionsausschuss deutlich. (hib/HAU)

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