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VSSE: "DRV-Prüfdienste auf Irrwegen"
Der VSSE ist mit rund 620 Mitgliedern Deutschlands größter Verband für Spargel- und Erdbeeranbauer. Er setzt sich für moderne Produktionsmethoden sowie die Beschäftigung von Erntehelfer und Erntehelferinnen ein und informiert Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit über die aktuellen Herausforderungen der Branche.
Bei der DRV heißt es im Bescheid: „Da die Höhe des im Beschäftigungszeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelts von 12.75 8,00 Euro die im aufgeführten Urteil festgelegte Grenze i. H. v. 9.090 Euro überschreitet, ist die Tätigkeit nicht mehr von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ (und damit sozialversicherungspflichtig).
Der VSSE e.V. hat den Fachanwalt Christian Fritz gebeten, eine Einordnung vorzunehmen, bevor diese Grenze flächendeckend als Argument für die SV- Pflicht durch die DRV eingeführt wird. Gute Arbeitskräfte bei Leistungslohn sowie loyale Mitarbeiter, die die Beschäftigungsdauer von drei Monaten erfüllen, wären durch die Abzüge besonders benachteiligt.
Fachanwalt Christian Fritz: "Hier ist Vorsicht geboten. Das BSG hat keine Entgeltgrenze festgelegt, ab der SV-Pflicht eintritt. Das BSG hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, dass jemand, der sowohl abhängig beschäftigt als auch selbständig tätig ist, nicht nebenbei eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit ausüben kann, wenn diese – gemessen am Jahreseinkommen – für ihn von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Im konkreten Fall hatte ein Schauspieler an 7 Tagen 9.090 Euro und damit ca. 10% seines Jahreseinkommens verdient.
Für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen von Erntehelfern aus den osteuropäischen Nachbarländern ergibt sich hieraus keine Rechtsprechung, die von Bedeutung wäre.
Die DRV wird diese Rechtsprechung auch nicht 1:1 anwenden. Andernfalls müsste sie ermitteln, über welches Jahreseinkommen der Erntehelfer in seinem Heimatland verfügt, um dann festzustellen, ob das Entgelt aus der Tätigkeit in Deutschland 10% des Jahreseinkommens übersteigt oder nicht. Vermutungen oder Schätzungen sind nicht zulässig.
Noch kein Gericht hat eine Einkommensgrenze von 9.090 Euro festgelegt, um anhand dieses Wertes zu bestimmen, ob eine Tätigkeit berufsmäßig war oder nicht."
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