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Torfabbau-Urteil: IVG weist Darstellung zurück
Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch die Verfassungsbeschwerde eines Torfabbauunternehmens gegen das Torfabbauverbot in Niedersachsen nach dem Niedersächsischen Klimagesetz für unzulässig erklärt (1 BvR 2681/24) und die Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Eine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Totalverbots ist nicht erfolgt. Entsprechende Aussagen, wonach der Eingriff „verhältnismäßig und verfassungsgemäß“ sei, finden sich im Beschluss an keiner Stelle.
„Die Darstellung des Umweltministeriums ist juristisch nicht haltbar. Das Gericht hat ausdrücklich nicht in der Sache entschieden. Wer etwas anderes behauptet, betreibt politische Deutung, aber keine rechtliche Einordnung“, erklärt Philip Testroet, stellvertretender Geschäftsführer des IVG.
Auch die vom Ministerium erneut angeführten Emissionszahlen für die niedersächsische Substratindustrie sind aus Sicht des IVG fachlich nicht belastbar. Inzwischen werden auf Bundesebene und in Fachgremien deutlich differenziertere Werte zugrunde gelegt, die den tatsächlichen Emissionsschwerpunkten auf landwirtschaftlich genutzten Moorböden Rechnung tragen. Tatsächlich liegen die aus dem in Niedersachsen gewonnenen Schwarztorf resultierenden Emissionen noch unter 800.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalenten. Das Ministerium zitiert also mehr als doppelt so hohe Zahlen und liegt damit falsch. Die durch diesen Rohstoff gewonnenen Pflanzen und Nahrungsmittel bzw. eingesparten Emissionen werden hingegen vollständig vernachlässigt.
Besonders kritisch bewertet der IVG die sogenannte Übergangsregelung. Zwischen Einbringung des Gesetzentwurfs im Juni 2023 und dem Stichtag für vollständige Anträge im Dezember 2023 lagen lediglich rund sechs Monate. In dieser Zeit war es faktisch unmöglich, einen genehmigungsfähigen Abbauantrag zu erstellen. Erforderliche naturschutzfachliche Untersuchungen – etwa zu Brutvögeln oder Amphibien – sind an feste jahreszeitliche Zeitfenster gebunden und können nicht beliebig verkürzt oder verschoben werden. „Eine Übergangsregelung, die technisch nicht erfüllbar ist, ist keine echte Übergangsregelung, sondern eine Nebelkerze. Sie kommt einem sofortigen Totalverbot gleich und bringt Unternehmen und Beschäftigte in existenzbedrohende Situationen – ohne nachgewiesenen klimapolitischen Mehrwert“, so Testroet weiter.
Der IVG hält fest: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist keine Bestätigung des niedersächsischen Torfabbauverbots. Die verfassungsrechtlichen Fragen zur Verhältnismäßigkeit, zur tatsächlichen Klimawirkung und zu den Grenzen staatlicher Eingriffe sind weiterhin offen und werden nun von den Fachgerichten zu klären sein. Eine sachliche und differenzierte Debatte bleibt daher dringend notwendig.
Der IVG fordert eine Rückkehr zur Torfgewinnung mit Klimakompensation nach dem NABU-IVG-Konzept. Dieses ermöglicht eine verantwortungsvolle Nutzung regionaler Ressourcen und schafft gleichzeitig neue, wiedervernässte Moorflächen – finanziert durch die Industrie. Damit lassen sich Klimaschutz, Ressourcensicherung und Naturschutz vor Ort sinnvoll verbinden. Gleichzeitig schafft es Versorgungssicherheit für den heimischen Gartenbau.

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