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Pflasterflächen: Herbizide nicht zulässig!
"Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist verboten", macht Dr. Joachim Vietinghoff, Leiter der Abteilung Pflanzenschutzdienst des LALLF in Rostock deutlich. Zu den betreffenden Flächen gehören beispielsweise Platten- und Kieswege, Garagen- und Grundstückszufahrten, Stellflächen, sonstige Hofflächen, Gehwege, Bürgersteige, Radwege, Parkplätze, Böschungen, Feldraine usw..
„Wir müssen immer wieder feststellen, dass Verstöße gegen diesen Teil des Pflanzenschutzgesetzes, § 12 Abs. 2, vorkommen. Typisch sind gelblich-bräunlich welkende Pflanzen, die unübersehbar darauf hinweisen, dass Bürger Chemikalien ausgebracht haben“, sagt Vietinghoff (siehe Fotos).
Das Anwendungsverbot ist ebenso für andere Mittel, die der Unkrautvernichtung dienen können, zutreffend - z. B. Wegerein oder Steinreiniger. Es gilt auch dann, wenn in der Gebrauchsanleitung eines Pflanzenschutzmittels Anwendungsgebiete wie "Wege und Plätze", "Wege und Plätze mit Holzgewächsen" oder "Wege und Plätze ohne Holzgewächse" aufgeführt sind.
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde, das LALLF, auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dazu muss der angestrebte Zweck
- vordringlich sein,
- mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden können,
- überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.
Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld, laut Gesetz bis 50.000 Euro, geahndet. Für landwirtschaftliche Beihilfeempfänger ist der Verstoß Cross Compliance relevant und führt entsprechend zu Kürzungen der Gelder.
„Wir bitten alle, sich an dieses Verbot zu halten“, mahnt Vietighoff. (LALLF)
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