Mecklenburg-Vorpommern: Förderkürzungen für Öko-Landbau

Landwirte, die in Mecklenburg-Vorpommern eine Förderung zur ökologischen Wirtschaftsweise sowie zu Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen erhalten, unterliegen ggf. einer Kürzung ihrer beantragten Förderung in Wasserschutzgebieten.

Förderkürzungen für Öko-Landbau. Bild: GABOT.

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Mit dem Erlass „Hinweise zum Entschädigungs- bzw. Ausgleichsverfahren in Wasserschutzgebieten (WSG)“ des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V vom 9. Februar 2017 können Landwirte nun ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des reduzierten Fördersatzes geltend machen, dessen landwirtschaftlich genutzte Flächen sowohl in einem seit 1992 förmlich festgesetzten Wasserschutzgesetz als auch in zu DDR-Zeiten festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten liegen und nach dem Wassergesetz des Landes M-V (LWaG) fortgelten.

Wie bereits mit der Pressemitteilung vom 24.03.2017 mitgeteilt, sind die Anträge auf Ausgleichszahlungen in Höhe des reduzierten Fördersatzes fristgerecht bei der zuständigen unteren Wasserbehörde der Landkreise einzureichen. Um die Fristen gemäß § 19 Abs. 2 LWaG zu wahren, sind Anträge frühzeitig zu stellen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn ein Antrag für ein Kalenderjahr nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres gestellt wird.

Für den fristwahrenden Antrag sollte der entsprechende Vordruck „Antrag auf Zahlung von Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 LWaG wegen Einschränkung der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ (Anlage 3 zum Erlass vom 09.02.2017) verwendet werden. Da der Zuwendungsbescheid für die erbrachten Verpflichtungen im Kalenderjahr 2016 erst im Herbst 2017 vorliegen wird, ist eine Kopie des Auszahlungsantrages beizulegen. (Regierung Mecklenburg-Vorpommern)

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