Glyphosat: Anwendungseinschränkungen bleiben bestehen

Der Bundesrat hat heute die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf den Weg gebrachte Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) beschlossen. In dieser werden die bestehenden Einschränkungen bei der Anwendung von Glyphosat fortgeschrieben.

Es besteht weiter Rechtssicherheit für die Landwirtschaft, sagt das BMEL. Bild: GABOT.

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Mit der Fortschreibung der bestehenden Regelungen sorgt das BMEL dafür, dass sich Landwirtinnen und Landwirte auf bewährte Regeln zum Einsatz des Totalherbizids verlassen können. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Glyphosat nicht dort eingesetzt wird, wo die Natur besonders sensibel ist oder unsere natürlichen Ressourcen einen besonderen Schutz benötigen, wie beispielsweise in Wasserschutzgebieten.

Die Anpassung des deutschen Pflanzenschutzrechts war nötig geworden, weil die EU-Kommission Glyphosat im November 2023 für weitere zehn Jahre zugelassen hatte. Den jetzt weiter geltenden Regelungen war ein langer gesellschaftlicher Streit vorausgegangen. Um diesen zu befrieden und sensible Gebiete zu schützen wurden bereits 2021 mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Minderung des Einsatzes von Glyphosat festgeschrieben. Dazu gehörten z. B. das Verbot der Anwendung zur Vorsaatbehandlung (ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens) oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung. Auch die Spätanwendung vor der Ernte (sog. Sikkation) sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten wurden verboten. Gerade diese ausnahmslosen Anwendungsverbote in besonders zu schützenden Gebieten sind die Voraussetzung für die gesellschaftliche Akzeptanz der bereits praktizierten Regelungen und der darin verkörperten Kompromisse. Diese Einschränkungen werden auch zukünftig gelten.

Hintergrund

Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verlängerung der Genehmigung von Glyphosat um weitere zehn Jahre hatte keine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten (mind. 15 Mitgliedstaaten, die mindestens einen Bevölkerungsanteil von 65% repräsentieren) gefunden. Daraufhin hat die Europäische Kommission allein die EU-weite Wiedergenehmigung bis zum 15. Dezember 2033 beschlossen.

Mit der „Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel“ (Glyphosat-Eilverordnung) wurden für sechs Monate bis zum 30. Juni 2024 sowohl das vollständige Anwendungsverbot als auch die zum 1. Januar 2024 wirksam werdende Aufhebung der bisher geltenden Anwendungsbeschränkungen von Glyphosat ausgesetzt. Die Anpassung bis spätestens Jahresende war durch die Wiedergenehmigung notwendig geworden, um die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission zu verhindern und auf nationaler Ebene Klagen der Hersteller und Anwender zu vermeiden. Die aktuelle Anpassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) sorgt nun für dauerhafte Rechtssicherheit. Sie gilt ab dem 1. Juli 2024.

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