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EU: Mehr Entscheidungsfreiheit für Mitgliedstaaten bei GVO
Die Kommission stellte jetzt das Ergebnis ihrer Überprüfung des Entscheidungsprozesses für die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) in Lebens- und Futtermitteln vor. Diese Überprüfung ergab sich aus den politischen Leitlinien, die dem Europäischen Parlament im Juli 2014 vorgestellt worden waren und auf deren Grundlage die Kommission ernannt wurde. Bei der Überprüfung bestätigte sich, dass Änderungen erforderlich sind, die der öffentlichen Meinung Rechnung tragen und die den nationalen Regierungen ein größeres Mitspracherecht in Bezug auf die Verwendung von auf EU-Ebene zugelassenen GVO gewähren – sowohl für den menschlichen Verzehr (Lebensmittel) als auch für die Verfütterung an Tiere (Futtermittel). Aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung schlägt die Kommission eine Änderung der Rechtsvorschriften vor, die den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten einräumen soll, die Verwendung von auf EU-Ebene zugelassenen GVO in Lebens- und Futtermitteln in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen.
Vytenis Andriukaitis, EU-Kommissar für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sagte dazu: „Mit der Überprüfung der Rechtsvorschriften über den Entscheidungsprozess in Bezug auf GVO können wir heute eine der wichtigen Zusagen der Kommission einlösen. Die Kommission hat die Bedenken vieler EU-Bürgerinnen und -Bürger zur Kenntnis genommen, die in dem Standpunkt ihrer nationalen Regierungen zum Ausdruck kommen. Sobald der heute vorgeschlagene Rechtsakt verabschiedet ist, können die Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, flexibler über die Verwendung von in der EU zugelassenen GVO in Lebens- und Futtermitteln in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet entscheiden.“
Ab sofort ein flexibleres Konzept für die Verwendung von GVO
Der heute von der Kommission angenommene Vorschlag signalisiert den Bürgerinnen und Bürgern in der EU, dass ihre Bedenken, die je nach Land unterschiedlich sein können, berücksichtigt werden. Mit dem neuen Konzept soll das richtige Gleichgewicht erzielt werden zwischen der Beibehaltung eines EU-Zulassungssystems und der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, frei über die Verwendung von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Da es wichtig ist, dass ein einheitliches Risikomanagementsystem beibehalten wird – denn dadurch wird EU-weit ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet –, werden weder das derzeitige wissenschaftsbasierte Zulassungssystem noch die geltenden Kennzeichnungsvorschriften geändert, mit denen die Wahlfreiheit der Verbraucher sichergestellt wird. Neu ist, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, die Verwendung eines GVO in ihrer Lebensmittelkette zu untersagen, auch wenn dieser für die Verwendung als Lebens- oder Futtermittel in der EU zugelassen ist (ein sogenanntes „Opt-out“).
Die Mitgliedstaaten müssen dabei belegen, dass ihre Opt-out-Maßnahmen mit dem EU-Recht, einschließlich der Grundsätze des Binnenmarkts, und mit den internationalen Verpflichtungen der EU (unter anderem den WTO-Regeln) vereinbar sind. Opt-outs müssen auf legitimen Gründen beruhen, die nicht mit denen identisch sein dürfen, die bereits auf EU-Ebene bewertet wurden, also Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.
Der Vorschlag spiegelt und erweitert die Rechte, die den Mitgliedstaaten bereits mit der Richtlinie (EU) 2015/412 in Bezug auf für den Anbau bestimmte GVO eingeräumt wurden, die Anfang des Monats in Kraft getreten ist und auf einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat beruht. Im Ergebnis würde die EU sowohl für den Anbau als auch für Lebens- und Futtermittel über einheitliche Rechtsvorschriften für die Zulassung von GVO verfügen, und es den Mitgliedstaaten erlauben, in beiden Bereichen individuellen Bedenken Rechnung zu tragen.
Der Legislativvorschlag wird nunmehr im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. (EU)
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