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De-minimis-Regelung kann angewendet werden
Zu einem Krisengespräch trafen sich am 9. April, eine Delegation des Zentralverbandes Gartenbau (ZVG) unter Führung von Präsident Heinz Herker mit der Spitze des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Minister Horst Seehofer war krankheitsbedingt kurzfristig verhindert. Ziel des Gesprächs war es für die Gartenbaubetriebe mit geschütztem Anbau (Unterglas, Kulturräume für Pilzanbau), die von der Entscheidung der EU betroffen sind, Unterstützung einzufordern.
„Wir konnten aus diesem Gespräch als positives Ergebnis die Information mitnehmen, dass die De-minimis-Regelung zur Abfederung der Belastungen unserer Betriebe angewendet werden kann“, bilanzierte der ZVG-Präsident. Das bedeutet, dass Beihilfen in Höhe von bis zu 3.000 € nach altem Recht beziehungsweise bis zu 7.500 € nach neuem Recht für jeweils einen 3-Jahres-Zeitraum gewährt werden können. Die Details für die Anwendung dieser Regelungen werden zu Beginn der kommenden Woche mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) und dem BMELV besprochen.
Staatssekretär Gert Lindemann machte deutlich, dass die EU-Entscheidung die Unterstützungsmöglichkeiten des Staates für die von Rückzahlungen betroffenen Unternehmen drastisch einschränkt. Die Mitarbeiter aller zuständigen Referate im BMELV und im BMF würden derzeit an Modellen zur Umsetzung der De-minimis-Regelung arbeiten. Lindemann erwartet, dass dadurch der überwiegende Teil der Betriebe von Zahlungen freigestellt werden könnte.
„Das ist für die von hohen Rückzahlungen betroffenen Betriebe noch keine befriedigende Lösung“ stellte Herker fest. „Um dem bereits jetzt sich dramatisch äußernden Vertrauensverlust in die deutsche Politik entgegenzuwirken, bedarf es weiterer maßgeblicher Schritte“.
Das Präsidium des ZVG wird in der kommenden Woche über die weitere Vorgehensweise, unter anderem über geplante Informations- und Protestveranstaltungen sowie politische Verhandlungen und rechtliche Möglichkeiten beraten und entscheiden. (ZVG)

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