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Pflanzenschutzmittel: Mitbringen aus dem Ausland ist verboten
Aus aktuellem Anlass weist der Pflanzenschutzdienst des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) M-V darauf hin, dass von Privatpersonen im Ausland erworbene Pflanzenschutzmittel nicht über die Grenze nach Deutschland verbracht werden dürfen. Nach Erkenntnissen der Behörde handelt es sich überwiegend um Glyphosathaltige Mittel, die in Unkenntnis der Rechtslage von Bürgerinnen und Bürgern bei Grenzübertritt mitgeführt werden. Diese Produkte dürfen jedoch in Deutschland nicht angewendet werden!
Nach dem Pflanzenschutzgesetz dürfen in Deutschland nur Pflanzenschutzmittel (PSM) eingesetzt werden, die in Deutschland auch zugelassen sind. Zugelassene PSM sind mit einem Zulassungszeichen und einer Zulassungsnummer versehen. Wichtiger Bestandteil der Zulassung ist die Gebrauchsanleitung, die in deutscher Sprache alle Bestimmungen für die richtige, bestimmungsmäße Anwendung sowie Auflagen zum Anwender- und Umweltschutz enthält.
Diese Bedingungen werden durch die im Ausland erworbenen Stoffe nicht erfüllt. Weder sind sie in Deutschland auf ihre Eigenschaften hin geprüft, noch ist ihre Wirkung als Pflanzenschutzmittel sicher. Eine Einfuhr nach Deutschland und ihre Anwendung sind darum verboten.
Das Einfuhrverbot wird durch die Zollbehörden an der Grenze kontrolliert. Wenn an den in Mecklenburg-Vorpommern befindlichen Grenzübergangsstellen zu Polen derartige Pflanzenschutzmittel gefunden werden, wird gegen die verfügungsberechtigte Person ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Der Pflanzenschutzdienst des LALLF möchte darum Bürgerinnen und Bürger des Landes ebenso wie sich im Land befindliche Touristen informieren und gleichzeitig davor warnen, Pflanzenschutzmittel illegal nach Deutschland einzuführen.
Hintergrund
Durch die Zulassungsbehörde, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sind in Deutschland derzeit 836 Pflanzenschutzmittel zugelassen, die unter 1620 Handelsbezeichnungen vertrieben werden. Darin enthalten sind 283 verschiedene Wirkstoffe. Für den Ökoanbau sind davon 92 Pflanzenschutzmittel mit 54 Wirkstoffen zulässig, vertrieben unter 209 Handelsbezeichnungen.
Als Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender im Haus- und Kleingartenbereich sind derzeit 589 Handelsprodukte zugelassen. Sie unterliegen einer besonders strengen Prüfung und sind durch eine besonders risikoarme Anwendung gekennzeichnet. Dies ist erforderlich, da nichtberufliche Anwender keiner Sachkundepflicht unterliegen, wie es bei einer beruflichen Anwendung vorgeschrieben ist. Darüber hinaus darf von einer Pflanzenschutzmittelanwendung im Haus- und Kleingartenbereich auch kein Risiko für Dritte ausgehen, denn die Behandlungsflächen sind in der Regel für die Familie des Anwenders frei zugänglich. Die o.g. illegal eingeführten Pflanzenschutzmittel erfüllen diese Bedingungen nicht. Auch deshalb sind ihre Einfuhr und ihr Einsatz verboten. (Quelle: LALLF)

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